Beschreibung der Leistung
Die Arbeitserlaubnis ist Teil des Aufenthaltstitels und wird von der örtlich zuständigen Standorten der Ausländerangelegenheiten erteilt. Hierfür ist ein entsprechender Antrag bei dem Hamburg Service zu stellen.
Die Arbeitserlaubnis ist Teil des Aufenthaltstitels und wird von der örtlich zuständigen Standorten der Ausländerangelegenheiten erteilt. Hierfür ist ein entsprechender Antrag bei dem Hamburg Service zu stellen.
Ob eine Beschäftigung genehmigt werden kann, hängt vom Aufenthaltszweck, der Aufenthaltsdauer, der Art der konkreten Beschäftigung und der Lage am Arbeitsmarkt ab, weshalb häufig die Arbeitsagentur beteiligt werden muss.
Antragstellung schriftlich und formlos.
Für Asylbewerber und Duldungsinhaber ist das Einwohnerzentralamt - Ausländerbehörde - zuständig.
Seit 01.05.2011 erhalten alle Staatsangehörigen der EU uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. dass sie keine Arbeitserlaubnis mehr benötigen, um im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung auszuüben.
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel als elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt. Als Aufkleber erteilte Aufenthaltstitel bleiben gültig bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes. Ein Umtausch wird nicht vorgenommen.
Eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht wird für Unionsbürger und Angehörige von EWR-Staaten ab dem 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt. Als Nachweis über den Aufenthalt gilt für diesen Personenkreis die Meldebescheinigung.
Prüfung bei persönlicher Antragstellung bei dem bestimmten Standort für Ausländerangelegenheiten.
Die Prüfung des Antrages kann einige Wochen dauern.
Keine
Suchwörter: Arbeitsgenehmigung, gesicherter Aufenthalt Arbeitsaufnahme (Arbeitserlaubnis) Auflagenänderung (Arbeitserlaubnis) Freizügigkeitsbescheinigung eAT Aufenthaltstitel
Letzte Aktualisierung: 06.12.2024