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Gaststättengewerbe, Sondernutzungserlaubnis Außengastronomie

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie öffentliche Flächen für die Errichtung einer Außengastronomie (Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen zur Bewirtung) in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuvor eine Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
  • Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauches oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
  • Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher und privater Rechte Dritter
  • Es muss in Ihrem Betrieb bereits innen eine Schankraumfläche vorhanden sein. Die Außengastronomiefläche darf nicht größer als die Schankraumfläche sein

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (formlos, Antragsformular oder via Inline-Dienst „Außengastronomie beantragen“)
  • Maßstabsgerechter Lageplan,
  • Angaben über Standort, Art und Dauer der Sondernutzung sowie die Größe der beantragten Gehwegflächen und Angaben zur Restgehwegbreite

Zu Beachten

Mit der Nutzung darf erst begonnen werden, wenn Ihnen hierfür eine Erlaubnis vorliegt.
 
Eine Benutzung des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgeht bzw. diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde und ist gebührenpflichtig. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt und enthält Nebenbestimmungen
 
Die Nutzung der Außengastronomiefläche wird nur vor dem eigenen Betrieb erlaubt, das heißt die Nutzung darf sich nicht bis vor Nachbarbetriebe erstrecken.
 
Es sollte eine Restgehwegbreite zwischen 1,50 m und 2,50 m verbleiben. Die Restgehwegbreite ist von jeweiligen Örtlichkeit abhängig.
 
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben, muss die vorhandene Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie erweitert werden
 
Das Aufstellen von Heizpilzen und sogenannten Kundenstoppern (Speisekarten / Stehtafeln) ist nicht erlaubt.
 
Bitte nutzen Sie auch den Onlinedienst „Außengastronomie beantragen“ im Bereich Formulare, Services und Links.
 
Abweichungen in Business Improvement Districts (BIDs) und bei Gestaltungsleitfäden siehe Links

Fristen

Die Sondernutzung ist jährlich, spätestens 6-8 Wochen vor dem geplanten Aufstellungstermin, schriftlich zu beantragen

Dauer

Bearbeitungszeit ca. 6 – 8 Wochen.

Gebühren

Siehe nachstehenden Link  https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeBenGebOHA1994rahmen

Ggf. bitte telefonisch erfragen

Rechtsgrundlage


  • § 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG).

  • Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 04.10.2024