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Einsicht in Bauakten nehmen

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Über jedes Bauvorhaben wird eine Bauakte geführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Einsicht in diese Akten nehmen.

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Beschreibung der Leistung

Bauakten entstehen während der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind. Die Akten von Bauvorhaben werden im Bauaktenarchiv aufbewahrt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in die Bauakten Einsicht nehmen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben ein berechtigtes Interesse, die Bauakte einzusehen, dies haben Sie beispielsweise als

  • Eigentümerin oder Eigentümer
  • Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter
  • Hausverwalterin oder Hausverwalter

Benötigte Unterlagen

  • Ihr gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument 
  • Ihre letzte Meldebescheinigung 
  • Gegebenenfalls: Vollmacht des Grundeigentümers beziehungsweise der Grundeigentümerin oder Verwaltervollmacht 
    • Bei einer Verwaltervollmacht handelt es sich um eine vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin ausgestellte Vollmacht für eine Person, die zur Verwaltung ernannt wird. Eine von der Hausverwaltung ausgestellte Vollmacht ist nicht ausreichend.

Zu Beachten

Ab dem 01.08.2024 haben Sie für das Bezirksamt Eimsbüttel über die Schaltfläche "Termin buchen", die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung.
Eine Freischaltung der Online-Terminvereinbarung für die anderen Bezirksämter ist in Klärung

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren schriftlich oder telefonisch einen Termin mit der zuständigen Stelle und geben hierbei bereits bekannt, in welche Akte Sie Einsicht nehmen wollen.
  • An dem vereinbarten Termin legen Sie die erforderlichen Unterlagen vor.
  • Bei Erfüllung aller Voraussetzungen nehmen Sie Einsicht in die Bauakte. Auf Wunsch können Sie kostenpflichtige Kopien aus der Bauakte erhalten.
  • Sie zahlen die Gebühren für die Einsichtnahme sowie gegebenenfalls das Erstellen von Kopien.

Dauer

Die Wartezeit auf einen Termin ist abhängig von der Auslastung der zuständigen Stelle. Zum Terminzeitpunkt können Sie die Akte umgehend einsehen.

Gebühren

Für Einsichtnahme je Akte 32,80 - 66,84 EUR

gegebenenfalls zuzüglich Kosten für Kopien

Rechtsgrundlage

§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html

Anlage 1 Baugebührenordnung (BauGebO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1

Anlage Gebührengesetz (GebG)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986V13Anlage/part/G

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 13.10.2024