Hamburg.deHamburg ServiceGenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden...

Genehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen beantragen

  •  

Wenn Sie einen Baum ganz oder teilweise beseitigen wollen, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung.

  •  

Online-Service nutzen

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum

  • fällen,
  • stark zurückschneiden oder
  • Eingriffe in das Wurzelwerk (Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen)

vornehmen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung. Sie müssen die Genehmigung vorab bei der zuständigen Stelle beantragen. Ob bestimmte Bäume unter Umständen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, prüft und entscheidet die bezirkliche Naturschutzbehörde.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks auf dem sich der Baum befindet, oder Bevollmächtigter beziehungsweise Bevollmächtigte für die Maßnahme
  • Es liegt ein besonderer Grund für das Fällen des Baumes vor
    • der Baum ist stark geschädigt, absterbend oder tot, droht umzustürzen oder zu brechen
    • der Baum behindert ein zulässiges Bauvorhaben
    • der Baum beeinträchtigt in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung
  • Es liegt ein besonderer Grund für das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen vor:
    • sie sind bruchgefährdet,
    • sie schlagen direkt auf ein Dach oder eine Hauswand an
    • sie behindern das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich
    • sie wachsen in den vorgeschriebenen Freiraum der Straße
    • sie verschatten oder verdecken Straßenbeleuchtungen oder Ampeln
    • es handelt sich um einen baumerhaltenden Pflegeschnitt

Benötigte Unterlagen

  • Fotos (Fotos sollten nach Möglichkeit immer eingereicht werden. Nur so kann der tatsächliche Zustand der Gehölze ohne einen gebührenpflichtigen Außentermin in Augenschein genommen werden. Reichen die Fotos nicht aus, so wird ein Außentermin angesetzt)
  • Gegebenenfalls: Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin
  • Bei Bauvorhaben: Gehölzbestandsplan (Aus den Unterlagen, die auch als Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Bei allen sonstigen Anträgen reichen Unterlagen aus, die die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit erfüllen.)

Zu Beachten

Die Genehmigung wird Ihnen in der Regel mit Auflagen (zum Beispiel Ersatzpflanzungen oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe) erteilt.

Geschützt sind

  • Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr,
  • Baumgruppen oder -reihen von mindestens 3 Bäumen, wobei einer der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist 
  • mehrstämmige Bäumen, von denen wenigstens ein Stamm 50 cm Stammumfang hat
  • Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm

Die Stammumfänge sind jeweils in 130 cm Höhe zu messen. 

In ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Gehölze geschützt. Eine Fällung bedarf immer einer Genehmigung.

Zur Abwehr akuter Gefahren darf ein Baum sofort gefällt beziehungsweise die Gefahr beseitigt werden. Sie müssen die Gefahrensituation beziehungsweise deren Beseitigung zum Beispiel mit Hilfe dokumentieren. Anschließend müssen Sie die erfolgte Beseitigung der zuständigen Stelle anzeigen.

Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Gehölze zu beseitigen oder auf den Stock zu setzen. Es bestehen jedoch Ausnahmen, die Maßnahmen auch außerhalb des Zeitraumes rechtfertigen können. 

Fristen

Antragsfrist: Keine. Die Genehmigung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen. 



Die Genehmigung wird in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgesprochen.

 

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie den Online-Dienst nutzen, ermittelt die integrierte Fallprüfung vorab, ob eine Genehmigung in Ihrem Fall erforderlich ist und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen und Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid mit.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Sie zahlen die Gebühren.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu mehreren Wochen rechnen.

Gebühren

25,00 EUR - 2.000,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__29.html

§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html

§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html

§ 5 Baumschutzverordnung (BaumSchVO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BaumSchVHA2023pP5

§ 6 Baumschutzverordnung (BaumSchVO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BaumSchVHA2023pP6

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Fällung von Bäumen auf privatem Grund Baumfällung auf privatem Grund Ausnahmegenehmigungen Baumschutz Baumschutzverordnung, private Grundstücke Baum fällen auf privatem Grund Bäume fällen auf privatem Grund Baumpflege Baumschnitt Beschneidungen von Bäumen Kappungen von Bäumen Kronenpflege von Bäumen Roden Heckenschneiden Baumfällgenehmigung auf privatem Grund Fällgenehmigung Baum Fällgenehmigung Bäume Heckenschnitt Gebüsche schneiden Baumschutz auf privatem Grund Bauangelegenheiten

Letzte Aktualisierung: 12.10.2024