Voraussetzungen
- Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks auf dem sich der Baum befindet, oder Bevollmächtigter beziehungsweise Bevollmächtigte für die Maßnahme
- Es liegt ein besonderer Grund für das Fällen des Baumes vor
- der Baum ist stark geschädigt, absterbend oder tot, droht umzustürzen oder zu brechen
- der Baum behindert ein zulässiges Bauvorhaben
- der Baum beeinträchtigt in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung
- Es liegt ein besonderer Grund für das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen vor:
- sie sind bruchgefährdet,
- sie schlagen direkt auf ein Dach oder eine Hauswand an
- sie behindern das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich
- sie wachsen in den vorgeschriebenen Freiraum der Straße
- sie verschatten oder verdecken Straßenbeleuchtungen oder Ampeln
- es handelt sich um einen baumerhaltenden Pflegeschnitt
Benötigte Unterlagen
- Fotos (Fotos sollten nach Möglichkeit immer eingereicht werden. Nur so kann der tatsächliche Zustand der Gehölze ohne einen gebührenpflichtigen Außentermin in Augenschein genommen werden. Reichen die Fotos nicht aus, so wird ein Außentermin angesetzt)
- Gegebenenfalls: Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin
- Bei Bauvorhaben: Gehölzbestandsplan (Aus den Unterlagen, die auch als Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Bei allen sonstigen Anträgen reichen Unterlagen aus, die die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit erfüllen.)
Zu Beachten
Die Genehmigung wird Ihnen in der Regel mit Auflagen (zum Beispiel Ersatzpflanzungen oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe) erteilt.
Geschützt sind
- Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr,
- Baumgruppen oder -reihen von mindestens 3 Bäumen, wobei einer der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist
- mehrstämmige Bäumen, von denen wenigstens ein Stamm 50 cm Stammumfang hat
- Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm
Die Stammumfänge sind jeweils in 130 cm Höhe zu messen.
In ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Gehölze geschützt. Eine Fällung bedarf immer einer Genehmigung.
Zur Abwehr akuter Gefahren darf ein Baum sofort gefällt beziehungsweise die Gefahr beseitigt werden. Sie müssen die Gefahrensituation beziehungsweise deren Beseitigung zum Beispiel mit Hilfe dokumentieren. Anschließend müssen Sie die erfolgte Beseitigung der zuständigen Stelle anzeigen.
Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Gehölze zu beseitigen oder auf den Stock zu setzen. Es bestehen jedoch Ausnahmen, die Maßnahmen auch außerhalb des Zeitraumes rechtfertigen können.
Fristen
Antragsfrist: Keine. Die Genehmigung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen.
Die Genehmigung wird in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgesprochen.