Geburtsurkunde oder Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

Sie benötigen einen Nachweis über Ihre Geburtsdaten oder die Ihres Kindes? Wie Sie eine Geburtsurkunde deutsch oder mehrsprachig, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder einen Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Mit einer Geburtsurkunde können Sie die Geburt einer Person nachweisen. Sie enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Normalerweise enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht der Person und zu ihren Eltern.

Sie benötigen einen Nachweis über Ihre Geburt in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.

Sie können auch einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus den Geburtenregister beantragen.
In dem Ausdruck stehen alle Daten, die zu Ihrer Geburt eingetragen wurden – zum Beispiel Ihr Name, Ihr Geburtsdatum, die Uhrzeit Ihrer Geburt und Angaben zu Ihren Eltern.
Auch spätere Änderungen, wie eine Adoption, eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Namensänderung, sind darin vermerkt.

Der Ausdruck aus dem Geburtenregister oder die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister gelten rechtlich wie eine Geburtsurkunde.
Sie können ihm zum Beispiel bei Behörden verwenden.

Seit dem 1. November 2022 steht die genaue Geburtszeit (Stunde und Minute) auch in jeder neuen Geburtsurkunde.

 

Informationen

Voraussetzungen

Urkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegen deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Sie können sich eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, eine mehrsprachige Geburtsurkunde (international) oder einen Ausdruck aus dem Geburtenregister ausstellen lassen, wenn Sie:

  • mindestens 16 Jahre alt sind und
    • die Person sind, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht oder deren
    • Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) oder deren
    • Vorfahre oder Abkömmling oder deren
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.
  • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
  • Dritte Personen können mit Vollmacht der beurkundeten Person oder einer urkundsberechtigten Person eine Urkunde beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (wenn Sie die Geburtsurkunde schriftlich beantragen in Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren),
  • Wenn Sie die Urkunde in Vertretung beantragen oder abholen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person sowie deren Ausweisdokument.
  • Wenn Sie nicht die Person sind, auf die sich die Urkunde bezieht und auch nicht deren Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Vorfahre oder Abkömmling, Geschwister, benötigen Sie einen Nachweis Ihres rechtlichen Interesses und ggf. eine Vollmacht.

Zu Beachten

Sollte Ihnen der Geburtsort nicht mehr bekannt sein, wenden Sie sich schriftlich an das Generalregister der hamburgischen Standesämter. Dort kann festgestellt werden, welches Standesamt die Geburt beurkundet hat.



Für Geburtsurkunden von Geburten, die länger als 110 Jahre her sind, wenden Sie sich bitte an das Staatsarchiv Hamburg (siehe Links).


Für Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Sterbefall), die ab 2009 in einem Hamburger Standesamt beurkundet wurden, können weitere Urkunden in allen Hamburger Standesämtern ausgestellt werden. Diese Urkunden sind mit dem Zusatz „Urkunde gemäß § 67 Absatz 3 Personenstandsgesetzes“ versehen.



Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.



Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister und die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister ersetzen die frühere Abstammungsurkunde, die zum 01.01.2009 abgeschafft wurde.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Geburtsurkunde, die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, die mehrsprachige Geburtsurkunde (international) oder den Ausdruck aus dem Geburtenregister bei dem zuständigen Standesamt.



Sie können die oben genannten Urkundenarten elektronisch online beantragen.

  • Nutzen Sie den Online-Dienst "Urkundenanforderung".
  • Sie werden durch die Antragstellung geführt.

Sie können die oben genannten Urkundenarten persönlich beantragen:

  • Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten bei ihrem zuständigen Standesamt.
  • Für eine persönliche Beantragung/ Abholung kann ein Termin erforderlich sein.
  • Sie legen zur Legitimation Ihren Personalausweis oder Reisepass vor, ggf. eine Vollmacht, die Sie zur Abholung der Urkunde(n) legitimiert.
  • Sie zahlen die Gebühr in der Regel bargeldlos im Standesamt.

Sie können die oben genannten Urkundenarten schriftlich per Post, E-Mail oder Fax beantragen:

  • Sie richten ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Urkunde auszustellen. Bitte geben Sie an welche Art Urkunde Sie benötigen und wie viele Ausfertigungen Sie wünschen.
  • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und –ort
    • Name, Vorname der Eltern der beurkundeten Person
    • wenn bekannt: Standesamt und Registernummer
  • Sie legen dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
  • Sie erhalten die beantragten Urkunden per Post.
  • Sie begleichen die Gebühren.

Dauer


  • Die Bearbeitungsdauer ist Einzelfall abhängig.

  • Bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie die Urkunde in der Regel sofort.

Gebühren

Für Geburtsurkunden, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister, Ausdrucke aus dem Geburtenregister und mehrsprachige Geburtsurkunden (international) betragen die Gebühren


  • 19,50 EUR je Urkunde

  • 8,50 EUR für jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang

  • Geburtsurkunden für Rentenzwecke und weitere soziale Zwecke sind gebührenfrei


Beispiel: Sie beantragen 2 Geburtsurkunden und eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Die Gebühr beträgt für die Erstausfertigung jeweils 19,50 Euro für die weitere Geburtsurkunde werden im gleichen Bearbeitungsschritt 8,50 Euro fällig. Insgesamt werden Gebühren in Höhe von 47,50 Euro (19,50€ + 19,50€ + 8,50€) fällig.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der Ausstellung können Sie einen Antrag auf gerichtliche Anweisung beim Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, stellen.

Rechtsgrundlage

§ 55 bis 58 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__55.html



§§ 62 bis 68 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__62.html



§§ 48 bis 50 Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__50.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Geburtsort mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 19.01.2026