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Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

Anzeige der Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in Deutschland oder der EU

Anzeige der Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
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Beschreibung der Leistung

Sofern in Hamburg eine Niederlassung einer Hochschule mit Sitz in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union errichtet werden soll, ist dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Wenn Sie weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen, dem Verfahrensablauf und den erforderlichen Unterlagen erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an das Postfach: hochschulen_zwei@bwfgb.hamburg.de

Benötigte Unterlagen

Auskunft über erforderliche Unterlagen über den oben genannten Kontakt ("Voraussetzungen").

Fristen

Mindestens drei Monate vor Aufnahme, Einstellung oder wesentlicher Änderung des Studienbetriebes.

Dauer

Maximal drei Monate

Gebühren

Keine.

Rechtsbehelf

Keine.

Rechtsgrundlage

§ 117a I Hamburgisches Hochschulgesetz (HmHG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHAV28P117a

Adresse und Kontakt

Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

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Suchwörter: EU Anerkennung Hochschulen Niederlassung einer Hochschule

Letzte Aktualisierung: 11.03.2025