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Schwarzarbeit melden

Wenn Sie Schwarzarbeit vermuten, können Sie dies der zuständigen Stelle melden.

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Beschreibung der Leistung

Gewerbetreibende, die entweder im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe tätig sind, sowie selbstständig arbeitende Handwerksbetriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe, sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Gewerbe ordnungsgemäß anzumelden oder ihren Betrieb in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Schwarzarbeit begeht, wer in erheblichem Umfang Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder durchführen lässt und dabei gegen seine Pflicht zur Anmeldung des Betriebs verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • das Gewerbe nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde,
  • keine erforderliche Reisegewerbekarte erworben wurde oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig ausgeübt wird.

Schwarzarbeit schadet der Allgemeinheit. Sie belastet die Beitrags- und Steuerzahler, schwächt die Sozialsysteme und verhindert den fairen Wettbewerb.
Sollten Sie Hinweise auf Schwarzarbeit haben, können Sie dies der zuständigen Behörde melden. Mithilfe eines Kontakt-Wegweisers lässt sich die für Ihre Meldung zuständige Stelle ermitteln. Hinweise zu Verstößen gegen die Gewerbe- und Handwerksordnung können auch online eingereicht werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben den Verdacht, dass Schwarzarbeit ausgeübt wird und können dies nachvollziehbar darlegen.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie rufen den Online-Dienst auf, geben Ihre Einwilligung zur Datenschutzerklärung ab und füllen die angezeigte Abfragemaske vollständig aus.
  • Der „Kontakt-Wegweiser“ des Online-Dienstes benennt Ihnen die für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und informiert Sie über die verfügbaren Möglichkeiten, eine Meldung einzureichen.
    • Gegebenenfalls können Sie Ihre Meldung online abgeben. In diesem Fall klicken Sie auf „Jetzt online Hinweis abgeben“. In der nachfolgenden Abfragemaske machen Sie weitere Angaben und haben die Möglichkeit, Beweise hochzuladen.
    • Für die Fälle, in denen keine Möglichkeit zur Online-Bearbeitung besteht, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt.
  • Sie melden Ihren Verdacht der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung und leitet gegebenenfalls Ermittlungen ein.
  • In der Regel erfolgt keine weitere Rückmeldung zum Fortgang des Verfahrens.

Dauer

Das Ausfüllen der Meldung dauert wenige Minuten. Die Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Stelle variiert je nach Einzelfall.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/

Gewerbeordnung (GewO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO)

https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/BJNR014110953.html

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Letzte Aktualisierung: 24.04.2025