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Ehefähigkeitszeugnis, Ausstellung

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Sie wollen im Ausland heiraten und benötigen dafür ein Ehefähigkeitszeugnis.
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Beschreibung der Leistung

In einige Länder benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn Sie dort als Deutscher oder als Person, die deutschem Recht untersteht (Staatenloser, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge) heiraten wollen.
Informieren Sie sich beim ausländischen Standesamt oder bei der deutschen Vertretung des Landes, in dem Sie heiraten wollen (Botschaft, Konsulat), ob Sie für die Eheschließung in diesem Land ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass nach deutschem Recht keine Ehehindernisse für eine Eheschließung bestehen.
Es müssen immer Angaben zu beiden Eheschließenden im Ehefähigkeitszeugnis gemacht werden.
Daher müssen immer Unterlagen zu beiden Eheschließenden eingereicht werden.
Wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit haben, reicht es häufig, wenn nur ein Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausgestellt wird.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist nach Ausstellung 6 Monate lang gültig.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz).
Wenn Sie im Ausland leben und nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, erhalten Sie das Ehefähigkeitszeugnis vom Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, wenden Sie sich an das Standesamt I in Berlin.
Bei Eheschließung in Österreich, der Schweiz oder in Luxemburg kann das Ehefähigkeitszeugnis bei Ihrer Anmeldung der Eheschließung vom dortigen Standesamt aus beim deutschen Standesamt angefordert werden.
Als ausländischer Staatsangehöriger wenden Sie sich für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an Ihre Heimatbehörden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind deutscher Staatsangehöriger oder unterliegen als Staatenlose, heimatlose Person oder ausländischer Flüchtling deutschem Recht.

Benötigte Unterlagen

  • Die zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Paares.
  • Es werden immer Unterlagen von beiden Verlobten benötigt.
  • Dafür ist regelmäßig vorher eine schriftliche Beratung erforderlich.
  • Setzen Sie sich deswegen vorab mit dem Standesamt an Ihrem Wohnsitz in Verbindung.
  • Überblick über evtl. notwendige Unterlagen. Die Aufstellung ist nicht abschließend. Welche Urkunden Sie einreichen müssen, hängt vom Einzelfall und von der Auskunft Ihres Standesamtes ab:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bei Geburt in Deutschland
    • Geburtsurkunde oder internationale Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
    • Wenn Sie schon einmal verheiratet/verpartnert waren:
      • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
      • Bei Eheschließung/Scheidung im Ausland ausländische Heiratsurkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile aller Vorehen.
      • Bei Ehescheidung im EU-Ausland: Bescheinigung gemäß Art. 39 über Entscheidungen in Ehesachen
      • Bei Ehescheidung außerhalb der EU: Feststellungsbescheid des Oberlandesgerichts über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
      • Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des Ehegatten
    • Legalisation/Apostille auf bestimmten ausländischen Urkunden.
    • Ausländische Urkunden müssen durch eine*n in Deutschland vereidigte*n Dolmetscher übersetzt werden.

Zu Beachten

keine

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie setzen sich mit Ihrem Standesamt am Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Verbindung.
  • In der Regel müssen Sie zunächst eine Selbstauskunft ausfüllen.
  • Nach Rücksendung der Selbstauskunft erhalten Sie eine schriftliche Beratung über die Unterlagen, die Sie für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses einreichen müssen.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein.
  • Das Standesamt bearbeitet Ihre Unterlagen und prüft, ob Ehehindernisse vorliegen.
  • Sofern keine Ehehindernisse vorhanden sind, stellt Ihnen das Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis nach Zahlung der Bearbeitungsgebühren aus.

Dauer

Je nach Komplexität der vorzulegenden Unterlagen bis zu einigen Wochen.

Gebühren


  • 67,00 EUR 

  • Wenn einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt 108,50 EUR.




 

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1308, 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)​​​

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

§§ 12, 13, 39 Personenstandsgesetz (PStG)

http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/

§ 51 Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__51.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 08.09.2024