Beschreibung der Leistung
In einige Länder benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn Sie dort als Deutscher oder als Person, die deutschem Recht untersteht (Staatenloser, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge) heiraten wollen.
Informieren Sie sich beim ausländischen Standesamt oder bei der deutschen Vertretung des Landes, in dem Sie heiraten wollen (Botschaft, Konsulat), ob Sie für die Eheschließung in diesem Land ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass nach deutschem Recht keine Ehehindernisse für eine Eheschließung bestehen.
Es müssen immer Angaben zu beiden Eheschließenden im Ehefähigkeitszeugnis gemacht werden.
Daher müssen immer Unterlagen zu beiden Eheschließenden eingereicht werden.
Wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit haben, reicht es häufig, wenn nur ein Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausgestellt wird.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist nach Ausstellung 6 Monate lang gültig.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz).
Wenn Sie im Ausland leben und nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, erhalten Sie das Ehefähigkeitszeugnis vom Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, wenden Sie sich an das Standesamt I in Berlin.
Bei Eheschließung in Österreich, der Schweiz oder in Luxemburg kann das Ehefähigkeitszeugnis bei Ihrer Anmeldung der Eheschließung vom dortigen Standesamt aus beim deutschen Standesamt angefordert werden.
Als ausländischer Staatsangehöriger wenden Sie sich für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an Ihre Heimatbehörden.