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Eheschließung Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen

Sie haben im Ausland geheiratet? Wie Sie die Eheschließung beurkunden lassen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Sie können Ihre im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland nachträglich beurkunden lassen. Das bedeutet, dass Ihre Eheschließung in das Eheregister eingetragen wird. Wenn Sie Ihre Ehe nachbeurkunden, können Sie beim Standesamt auch eine deutsche Eheurkunde ausgestellt bekommen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihre im Ausland geschlossene Ehe wird anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
  • Die Ehe entspricht deutschem Recht.
  • Einer von Ihnen besitzt bereits die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist eine staatenlose, heimatlose ausländische Person oder ein ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Wenn keiner von Ihnen deutscher Staatsangehöriger ist und Sie im Inland geheiratet haben, dann müssen Sie vor einer berechtigten Person Ihres Heimatstaates geheiratet haben. (Zum Beispiel in einem Konsulat)
  • Antragsberechtigt sind:
    • Beide Ehepartnerinnen oder Ehepartner
    • Wenn beide verstorben sind
      • Deren Eltern
      • Deren Kinder

Benötigte Unterlagen

  • Heirats- oder Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls Echtheitsbestätigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder durch die deutsche Auslandsvertretung (Legalisation)
  • gültige Personalausweise, Reisepässe oder Reiseausweise
  • falls erforderlich Einbürgerungsurkunden oder Staatsangehörigkeitsausweise
  • Wenn Sie in Deutschland geboren sind:
    • beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
  • Wenn Sie im Ausland geboren sind:
    • die Geburtsurkunden, falls erforderlich mit Apostille oder Legalisation
  • Wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war:
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister über die vorherigen Ehen mit Auflösungsvermerk.
    • Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist).
  • Falls erforderlich: Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
  • Hat ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.

Zu Beachten

  • Sie sind nicht verpflichtet Ihre im Ausland geschlossene Ehe nachträglich in Deutschland beurkunden zu lassen.
  • Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland ist das Standesamt des Wohnsitzes in Deutschland.
  • Für deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Beurkundung Ihrer Ehe persönlich bei der zuständigen Stelle.

  • Sie gehen persönlich zur zuständigen Stelle.
  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft Ihren Antrag.
  • Sie bezahlen die Gebühren.
  • Die zuständige Stelle trägt Ihre Ehe ins Eheregister ein.
  • Bei Bedarf erhalten Sie nach der Eintragung in das Register eine Eheurkunde.

Dauer

Die Bearbeitung kann bis zu mehreren Wochen dauern.

Gebühren


  • Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe und Eintrag ins  deutsche Eheregister: 153,00 EUR bis 519,00 EUR.

  • Aufnahme einer Ehenamensbestimmung: 35,50 EUR

  • Eheurkunde: 18,00 EUR, jede weitere: 8,00 EUR

  • Bescheinigung über die Namensführung: 18,00 EUR

Rechtsbehelf

Antrag auf Anweisung des Standesamtes beim Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1

Rechtsgrundlage

§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__34.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Anschrift Ihres Heiratsstandesamtes an

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Letzte Aktualisierung: 08.11.2025