Soziale Leistungen (V 242)

Beförderung von Schülerinnen und Schülern (z.B. Fahrten zum Schwimmunterricht)

Beförderung von Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung zu mit dem ÖPNV nicht gut erreichbare Schulen oder zum obligatorischen Schwimmunterricht, sofern der Weg von der Schule zur Schwimmhalle mit dem ÖNPNV länger als 30 Minuten pro einfacher Fahrt ist.

Beschreibung der Leistung

Für Schülerinnen und Schüler, die entlegene Schulen nicht gut mit dem ÖPNV erreichen können, da der hvv hier kein adäquates Angebot bereit stellt, dann die BSFB Busse für die Schülerbeförderung organisieren.


Für den obligatorischen Schwimmunterricht organisiert die Behörde für Schulen, deren Weg zur Schwimmhallen mit dem ÖPNV über 30 Minuten dauert (einfache Fahrt) eine Busbeförderung für die Schülerinnen und Schüler.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die Schule muss mit dem ÖPNV (hvv) nicht gut erreichbar sein. Für den obligatorischer Schwimmunterricht muss der einfache Weg länger als 30 Minuten mit dem hvv betragen (einfache Fahrt).

Benötigte Unterlagen

keine, da keine Antragsleistung von Bürgerinnen und Bürger

Zu Beachten

Für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit einer (drohenden) Behinderung, die einen Unterstützungsbedarf auf dem Schulweg haben und die Sorgeberechtigten diesen nicht decken können, gelten die Schulweghilfebestimmungen.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Im Sachgebiet Soziale Leistungen der BSFB werden nach der Planung des Schwimmunterrichts die Wegezeiten mit dem hvv geprüft. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird eine Busbeförderung bei einem der Rahmenvertragspartner beauftragt.

Dauer

keine

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

entfällt

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Letzte Aktualisierung: 15.08.2026