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Fahrradhäuschen, Aufstellung, auf öffentlichen Flächen

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Beschreibung der Leistung

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Aufstellen von Fahrradhäuschen auf öffentlichen Wegeflächen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz müssen vorliegen:

  •  Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
  •  Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
  •  Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

Benötigte Unterlagen

Dem Antrag muss folgendes beiliegen:
 

Formloser Antrag mit ausführlicher Begründung
 Lageplan (aus der Flurkarte mit eingetragenen Details (Bäume usw.))
 Bauplan des Fahrradhäuschens

Zu Beachten

Vor Antragstellung sollte telefonische Beratung erfolgen, um die Voraussetzungen zu erläutern.

Dauer

Bearbeitungsdauer: Abhängig von den Verhältnissen vor Ort

Gebühren

gebührenfrei

Rechtsgrundlage

§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 18.09.2024