Gaststättenüberwachung

In Hamburg wird die Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) geschützt. In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören können.

Beschreibung der Leistung

In Hamburg wird die Nachtruhe, die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Darüber hinaus wird die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten geregelt. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.



Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine Angaben

Benötigte Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Zu Beachten

Belästigungen, die von einer Gaststätte ausgehen und nicht auf technische Anlagen zurückzuführen sind – zum Beispiel laute Gäste, zu lange Außennutzung, Rauch oder Geruch durch geöffnete Türen und Fenster – werden von den bezirklichen Gaststättenabteilungen der Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt geregelt.



Anders verhält es sich bei Geruchs- und Lärmbelästigungen durch technische Anlagen. Bei Geruchsbelästigungen durch Abluftanlagen ist der technische Umweltschutz zuständig, insbesondere im Rahmen des Immissionsschutzes.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Ruhestörung melden möchten, können Sie dies telefonisch oder schriftlich tun. Ihre Beschwerde wird aufgenommen und geprüft, sodass die zuständige Stelle Maßnahmen einleiten kann.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann unterschiedlich ausfallen.

Gebühren

Keine.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Adresse der Betriebsstätte mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 07.02.2026