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Gaststättenüberwachung

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Informationen

Benötigte Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Zu Beachten

In Hamburg wird die Nachtruhe, die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Darüber hinaus wird die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten geregelt. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Gaststättenüberwachung bei Belästigungen:
Belästigungen, die von einer Gaststätte ausgehen und die nicht auf technische Anlagen zurückzuführen sind (u. a. laute Gäste, zu lange Außennutzung, Rauch, Geruch durch geöffnete Türen/Fenster) werden durch die bezirklichen Gaststättenabteilungen der Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt geregelt.
 
Anders verhält es sich bei Geruchs- und Lärmbelästigungen durch technische Anlagen:
Bei Geruchsbelästigung durch Abluftanlagen ist der technische Umweltschutz zuständig - siehe auch Immissionsschutz.

Verfahrensablauf

Sie können sich telefonisch oder schriftlich beschweren.

Dauer

Je nach Anlass verschieden.

Gebühren

Keine.

Rechtsgrundlage

Gaststättengesetz

Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe (Sperrzeitverordnung)

Feiertagsschutzverordnung

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 12.12.2024