Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Ihre Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung vom zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt geprüft.
- Die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines Europäischen Union (EU)- oder Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Landes sind
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt für Verkehrssteuer und Grundbesitz
- Führungszeugnis in der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler- und Jugendschutz
- (Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach § 33c Gewerbeordnung)
- Sozialkonzept
- Sie müssen den Nachweis einer öffentlich anerkannten Institution vorweisen, in der dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
- Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen, der Suchthilfe und der Suchtprävention.
Handelsregisterauszug beziehungsweise bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag.
Zu Beachten
Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen. Sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
Fristen
Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt und betrieben werden, wenn Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.