Beschreibung der Leistung
Wenn Sie bei Gericht eine Klage erheben, einen Antrag stellen oder sich in einem laufenden Verfahren verteidigen wollen, müssen Sie in der Regel Prozess- bzw. Verfahrenskosten zahlen.
Die Prozesskostenhilfe (beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren) bietet Ihnen als bedürftige Person eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Sie können dadurch von der Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren befreit werden beziehungsweise diese in Raten zurückzahlen.
Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.
Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beigeordnet hat. Diese Beiordnung muss allerdings besonders beantragt werden (Beiordnungsantrag). Einen eigenen Rechtsanwalt bekommen Sie nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel vor dem Landgericht), dies wegen der Schwierigkeit, des Umfangs oder der Bedeutung der Sache erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des Gegners (zum Beispiel dessen Rechtsanwaltskosten). Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie daher dem Gegner dessen Kosten erstatten, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.