Voraussetzungen
Sie möchten ein Gewerbe betreiben.
Meldepflichtig sind Sie:
- wenn Sie ein Einzelgewerbe betreiben,
- als geschäftsführende Gesellschafterin oder geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (zum Beispiel OHG, GbR),
- als persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter einer KG,
- als Kommanditistin oder Kommanditist einer KG, wenn Sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen sowie
- als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG).
Nicht meldepflichtig sind Sie unter anderem:
- als Urproduzentin oder Urproduzent (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
- als Freiberuflerin oder Freiberufler (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
- wenn Sie Kinder betreuen oder erziehen,
- als unterrichtende Person.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel: Personalausweis oder Reisepass )
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- Bei juristischen Personen, Personengesellschaften: Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Melden Sie als gewerbetreibende Person das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführende Gesellschafterin oder als geschäftsführender Gesellschafter beziehungsweise als deren gesetzliche Vertretung an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. Die Vollmacht wird nur benötigt, wenn die anzeigende Person keine vertretungsberechtigte Person des Gewerbebetriebes ist.
Zu Beachten
Ein Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (zum Beispiel Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel).
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige der Person, von der Sie gesetzliche vertreten wird, zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH.
Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).
Melden Sie Ihr Gewerbe persönlich an, um Zweifelsfragen schnell und abschließend klären zu können.
Fügen Sie bei Anmeldung eines Gewerbes mittels Formblatt in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei.
Vor der Anmeldung eines Gewerbes eines Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Geschäfts ermächtigen und das zuständige Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) muss diese Ermächtigung genehmigen.
Von der Gewerbeanzeige erhalten unter anderem eine Mitteilung:
das zuständige Finanzamt
die Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer
die Berufsgenossenschaft
das staatliche Amt für Arbeitsschutz
Diese Mitteilung ersetzt nicht eine besondere Meldepflicht. Insbesondere ist bei Handwerksbetrieben noch eine Anmeldung bei der Handwerkskammer erforderlich.
Die Eintragung im Handelsregister ersetzt oder beinhaltet nicht die Anzeige gemäß § 14 GewO (Anzeigepflicht).
Gewerbeanmeldungen werden auch in der Handwerkskammer Hamburg und in der Handelskammer Hamburg entgegengenommen.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (zum Beispiel Bewachungsgewerbe) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes sind Sie nach § 138 AO verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen. Den dafür vorgesehenen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ müssen Sie innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Gewerbebetriebs oder der Betriebsstätte auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens nutzen Sie bitte das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de. Weitere Informationen erhalten Sie aus der beigefügten ELSTER-Anleitung, unter www.hamburg.de/fb/informationen-fuer-buerger oder von Ihrem zuständigen Finanzamt unter der Behördenrufnummer 115.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Anfang der Gewerbetätigkeit anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.