Voraussetzungen
Sie haben ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung.
Sie dürfen die erhobenen Daten nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie für statistische Erhebungen verarbeiten.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Benötigte Unterlagen
Sie benötigen
- Ihren Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung und
- einen Nachweis über Ihr berechtigte Interesse an der Auskunft.
Zu Beachten
Soweit Sie als öffentlich-rechtliche Stelle oder Unternehmen nicht am Wettbewerb teilnehmen, dürfen Ihnen der Zweckbindung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn
1.
eine regelmäßige Datenübermittlung zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
Sie die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Dies gilt auch, wenn Sie einer Verwaltungseinheit angehören, die für die Entgegennahme der Anzeige oder für die Überwachung der Gewerbeausübung zuständig ist.
Soweit Sie als öffentlich-rechtliches Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder eine nichtöffentliche Stelle sind, dürfen Ihnen der Zweckbindung unterliegende Daten übermittelt werden, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Darüber hinaus dürfen Sie nur Daten übermittelt bekommen, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Fristen
Keine