Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Abgabe und zum Verkauf von Giftstoffen beantragen

Wenn Sie gefährliche Stoffe oder Gemische (Giftstoffe) gewerblich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

Beschreibung der Leistung

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gefährliche Stoffe oder Gemische gewerblich verkaufen oder anderen zur Verfügung stellen möchten. Dies gilt für alle Stoffe und Gemische, die in der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführt sind.



Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Sie Apotheker sind oder wenn Sie die gefährlichen Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufliche Nutzer oder öffentliche Einrichtungen wie Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten weitergeben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über die notwendigen Fachkenntnisse im Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen verfügen. Den Nachweis erbringen Sie durch einen gültigen Sachkundenachweis. Zudem müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit nach den einschlägigen Vorschriften aufweisen.



Für Unternehmen gilt zusätzlich:

  • In jeder Betriebsstätte, in der gefährliche Stoffe oder Gemische verkauft werden, muss mindestens eine Person beschäftigt sein, die diese Voraussetzungen erfüllt.
  • Änderungen bei dieser verantwortlichen Person sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Benötigte Unterlagen

  • Sachkundenachweis (z. B. Sachkundezeugnis) -
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Identifikationsdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
  • Bei Unternehmen zusätzlich: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung

Zu Beachten

Für die Erlaubnis benötigen Sie die erforderliche Sachkunde. Sachkundige Personen sind

  • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apotheker oder Apothekerinnen,
  • Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
  • Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
  • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.

Wenn Sie die erforderliche Sachkunde nicht im Rahmen solch einer Ausbildung erworben haben, können Sie eine Sachkundeprüfung ablegen. Wenn Sie bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische erstmals an Privatpersonen oder ähnliches abgeben oder bereitstellen, müssen Sie dies vorher schriftlich anzeigen.

Fristen

Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie gefährlich Stoffe oder Gemische gewerblich an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben dürfen.

 

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihren Antrag auf Erlaubnis zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Falls weitere Informationen oder Dokumente benötigt werden, fordert sie diese bei Ihnen an.
  • Anschließend wird geprüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung und einen gesonderten Gebührenbescheid.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und dem Verwaltungsaufwand. In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von zwei bis sechs Wochen. 

Gebühren

Es fallen die folgenden Gebühren an:                                -


  • Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang mit Giftstoffen:  60 - 185 EUR

  • Erweiterung oder Änderung der Erlaubnis sowie Erteilung von Auflagen: 60 - 180 EUR

  • Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis: 120 - 350 EUR                                                                                                                

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 6 und 7 Chemikalienverbotsverordnung

Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Adresse der Betriebsstätte mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 16.12.2025