Voraussetzungen
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über die notwendigen Fachkenntnisse im Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen verfügen. Den Nachweis erbringen Sie durch einen gültigen Sachkundenachweis. Zudem müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit nach den einschlägigen Vorschriften aufweisen.
Für Unternehmen gilt zusätzlich:
- In jeder Betriebsstätte, in der gefährliche Stoffe oder Gemische verkauft werden, muss mindestens eine Person beschäftigt sein, die diese Voraussetzungen erfüllt.
- Änderungen bei dieser verantwortlichen Person sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Benötigte Unterlagen
- Sachkundenachweis (z. B. Sachkundezeugnis) -
- Gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Identifikationsdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
- Bei Unternehmen zusätzlich: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
Zu Beachten
Für die Erlaubnis benötigen Sie die erforderliche Sachkunde. Sachkundige Personen sind
- Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
- Apotheker oder Apothekerinnen,
- Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
- Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
- Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
- geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.
Wenn Sie die erforderliche Sachkunde nicht im Rahmen solch einer Ausbildung erworben haben, können Sie eine Sachkundeprüfung ablegen. Wenn Sie bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische erstmals an Privatpersonen oder ähnliches abgeben oder bereitstellen, müssen Sie dies vorher schriftlich anzeigen.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie gefährlich Stoffe oder Gemische gewerblich an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben dürfen.