Hamburg.deHamburg ServiceGewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen, Erlaubnis

Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen, Erlaubnis

Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Beschreibung der Leistung

§ 11 der Chemikalienverbotsverordnung regelt den Sachkundenachweis, welcher für Personen die bestimmte gefährliche Stoffe in den Verkehr bringen, notwendig ist. Dies ist für alle Personen wichtig, die bestimme Chemikalien an Erwerber oder Empfangspersonen abgeben. Unter Abgabe wird dabei sowohl die direkte Übergabe als auch der Versand verstanden. Dazu zählen zum Beispiel neben klassischen Unternehmen aus der chemischen Branche auch Baumärkte, Drogerien und Unternehmen für den Malerbedarf. Bitte unbedingt beachten: Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV (Gifthandelserlaubnis) kann nur personengebunden erworben werden und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt werden.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Nachweis über bestandene Sachkundeprüfung.

Zu Beachten

Bevor ein Sachkundenachweis (Gifthandelserlaubnis) ausgestellt werden kann, muss eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Den Termin für die nächste Prüfung erhalten Sie auf Anfrage. Nähere Informationen dazu erteilt das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt des Bezirksamtes Altona, Tel. +49 40 42811-6150, E-Mail: verbraucherschutz@altona.hamburg.de


Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV (Gifthandelserlaubnis) kann nur personengebunden erworben werden und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt werden.

Gebühren

eingeschränkte Sachkundeprüfung 80 EUR

umfassende Sachkundeprüfung 105 EUR 

Zweitschrift Prüfungszeugnis 20 EUR

Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV 60-185 EUR

Erweiterung oder Änderung der Erlaubnis sowie Erteilung von Auflagen gem. § 6 ChemVerbotsV 60-180 EUR

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 120-350 EUR

Rechtsgrundlage

§ 11 Chemikalienverbotsverordnung

Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025