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Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

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Beschreibung der Leistung

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dieses gilt nur für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind.  Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

  • für den Geburtsjahrgang 1947 erfolgt eine Anhebung um 1 Monat auf Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 1 Monat;
  • für den Geburtsjahrgang 1948  65 Jahren und 2 Monaten;
  • 1949 65 Jahren und 3 Monaten;
  • 1950 65 Jahren und 4 Monaten;
  • 1951 65 Jahren und 5 Monaten;
  • 1952 65 Jahren und 6 Monaten;
  • 1953 65 Jahren und 7 Monaten;
  • 1954 65 Jahren und 8 Monaten;
  • 1955 65 Jahren und 9 Monaten;
  • 1956 65 Jahren und 10 Monaten;
  • 1957 65 Jahren und 11 Monaten;
  • 1958 66 Jahren;
  • 1959 66 Jahren und 2 Monaten;
  • 1960 66 Jahren und 4 Monaten;
  • 1961 66 Jahren und 6 Monaten;
  • 1962 66 Jahren und 8 Monaten;
  • 1963 66 Jahren und 10 Monaten;
  • ab 1964 67 Jahren.

Anspruch hat auch, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist, das heißt weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann UND bei dem unwahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung erfolgt vom zuständigen Rentenversicherungsträger.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Unterlagen über Einkommen, Belastungen und Vermögen

Zu Beachten

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat auch, und zwar unabhängig vom Lebensalter, wer vom Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen ( Arbeitsbereich ) als dauerhaft voll erwerbsgemindert eingestuft wird.

Neuerung ab 2020:
Werden Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusätzlich zu Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe (EGH) gewährt, erhält der Berechtigte ab 2020 diese beiden Leistungen von unterschiedlichen Dienststellen. Der Leistungsbescheid der EGH wird zentral vom Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirk Wandsbek (W/EH) und der Bescheid über Sozialhilfleistungen vom zuständigen Sozialamt im Bezirk erlassen.

Gebühren

keine

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 04.10.2024