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Handzettelverteilen auf öffentlichen Flächen

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Informationen

Zu Beachten

Die Verteilung gewerblicher Handzettel, Warenproben u. ä. auf öffentlichen Wegeflächen ist gemäß § 23, Absatz 3, Nr. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes verboten. Ausnahmen nicht gewerbliche Infostände, wie z.B. politische Parteien oder gemeinnützige Vereine. Hier bedarf es eine => siehe Sondernutzungsgenehmigung.

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Suchwörter: Flyer, Verteilung Flyer zu nicht gewerblichen Zwecken Handzettel zu nicht gewerblichen Zwecken Informationsschriften zu nicht gewerblichen Zwecken

Letzte Aktualisierung: 10.12.2024