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Heimangelegenheiten, Kostenregelung

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Beschreibung der Leistung

Innerhalb Hamburgs

Für die Beantragung und Bewilligung der Kosten einer stationären Pflegeeinrichtung innerhalb Hamburgs ist die Grundsicherungs- und Sozialdienststelle zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller/in  zuletzt gewohnt hat.

Die Zuständigkeit bei bisherigen Selbstzahlern liegt stets bei der Dienststelle, in deren Bereich das Heim liegt.

Die Zuständigkeit bei Heimaufnahme aus dem Krankenhaus liegt immer dann bei der Dienststelle, in deren Bereich das Heim liegt, wenn der Heimantrag durch den Sozialdienst im Krankenhaus erfolgt und damit dokumentiert wird, dass eine häusliche Bindung nicht mehr vorhanden ist.

Außerhalb Hamburgs

Für die Beantragung der Kosten einer stationären Pflegeeinrichtung außerhalb Hamburg sind die örtlichen Grundsicherungs- und Sozialdienststellen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller/in zuletzt gewohnt hat.
Die Bewilligung und weitere Bearbeitung  erfolgt durch das Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Grundsicherung und Soziales, Abteilung zentrale Hilfen für stationäre Pflege außerhalb Hamburgs.
 


Heimaufnahme in Hamburg/ bisheriger Wohnsitz außerhalb von Hamburg

Für die Beantragung und Bewilligung der Kosten einer stationären Pflegeeinrichtung in Hamburg für Antragsteller/in,  die vorher außerhalb von Hamburg gewohnt haben, ist das Sozialamt des bisherigen Wohnsitzes zuständig.

 

Informationen

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Heimfälle, Kostenregelung Heimkostenregelung Heimkostenzuschuss Kurzzeitpflege (Heimangelegenheiten, Kostenregelung) Angehörigen Entlastungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 14.10.2024