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Infektionshygiene, Überwachung der Einhaltung in Wohn-Pflegeeinrichtungen

Beschreibung der Leistung

Der öffentliche Gesundheitsdienst berät und überwacht Einrichtungen (Wohn-Pflegeeinrichtungen)  hinsichtlich der Einhaltung der Hygienevorschriften. In gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen, wie z.B. Alten- und Pflegeheimen ist es im Sinne des Infektionsschutzes notwendig, die Möglichkeit zur Erhaltung der persönlichen Hygiene sicherzustellen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine Voraussetzungen.

Benötigte Unterlagen

Dokumentationen aus den Bereichen Hygienepläne, Mitarbeiterschulungen, Gerätewartung.

Zu Beachten

Die Gesundheitsämter beraten und bewachen entsprechende Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Hygienevorschriften. Darüber hinaus wird Hinweisen über mangelnde hygienische Bedingungen nachgegangen.
 
Regel-und anlassbezogene Begehungen durch die Gesundheitsaufsicht finden statt.

Dauer

Kurzfristig.

Gebühren

Keine.

Rechtsgrundlage

§ 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)



§ 13 Einhaltung der Infektionshygiene - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG) Vom 18. Juli 2001

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Heimhygiene

Letzte Aktualisierung: 09.11.2025