Beschreibung der Leistung
Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Halterin oder der Halter hat dabei das besondere Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen.
Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier gelten immer als gefährliche Hunde. Die Haltung ist erlaubnispflichtig, der Hund ist stets mit Maulkorb u. Leine zu führen.
Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler und Tosa Inu gelten ebenfalls als gefährlich. Für sie können Sie jedoch eine Freistellung erhalten (s. weiterführende Links).
580 EUR
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG)
§ 2 Gefährliche Hunde
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde
Suchwörter: Anmeldung Kampfhund Listenhunde Kategoriehunde Hunde, gelistete Anmeldung, Bull-Terrier Anmeldung, Bullterrier Anmeldung, Rottweiler Haltung von Kampfhunden
Letzte Aktualisierung: 01.12.2024