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Hund abmelden

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Wenn Sie Ihren Hund nicht mehr in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten, melden Sie ihn bei der zuständigen Stelle ab.

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Beschreibung der Leistung

Sie müssen Ihren Hund abmelden, wenn Sie ihn nicht mehr in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten.

 

 

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie melden Ihren Hund bei der zuständigen Stelle ab, wenn

  • Ihr Hund entlaufen ist,
  • Ihr Hund eingeschläfert wurde oder verstorben ist,
  • Sie Ihren Hund abgegeben haben oder
  • Sie in eine andere Gemeinde umziehen.

Ihr Hund ist in Hamburg angemeldet.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebestätigung
  • Bestätigung der Anmeldung im Hunderegister mit Transpondernummer
  • bei Tod des Hundes Bestätigung des Tierarztes
  • bei Abgabe des Hundes Name und Anschrift des Erwerbers

Zu Beachten

Die Hundeabmeldung ist auch schriftlich möglich, wenn die erforderlichen Unterlagen in Kopie beigefügt sind. Bitte benutzen Sie das Formular Hundeanmeldung / Änderungsmitteilung (siehe Link unten), eine Einsendung als Scan per E-Mail ist möglich. Ihre Daten werden an das für die Hundesteuer zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Die schriftliche Abmeldung eines Hundes sollte jeweils beim Hunderegister und beim Finanzamt erfolgen, um zeitliche Überschneidungen zu vermeiden.  

 

Fristen

Melden Sie Ihren Hund innerhalb von 2 Wochen ab, nachdem Sie ihn nicht mehr in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten.

Verfahrensablauf

Teilen Sie der zuständigen Stelle mit, dass Sie Ihren Hund nicht mehr in der Gemeinde halten, in der Sie ihn angmeldet haben.
Geben Sie die entsprechenden Nachweise und Unterlagen gegebenenfalls mit Ihrer Mitteilung an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und Ihre Unterlagen.
Ihre Daten werden an das für die Hundesteuer zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Die zuständige Stelle nimmt die Abmeldung Ihres Hundes in ihrem Hunderegister auf.

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden - (Hundegesetz - HundeG)

§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 05.12.2024