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Infektionsschutz, Meldung

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Beschreibung der Leistung

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Das Gesundheitsamt nimmt alle Meldungen der nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Erreger oder meldepflichtigen Erkrankungen entgegen. Erkrankte werden kontaktiert und exploriert mit dem Ziel, eine mögliche Infektionsquelle zu identifizieren und auszuschalten. Sie werden über Hygienemaßnahmen beraten, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern.

Wenn erforderlich, können vom Gesundheitsamt zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit Maßnahmen festgelegt werden, wie z.B. das Besuchsverbot einer Gemeinschaftseinrichtung oder ein Tätigkeitsverbot für Personal in Lebensmittelbetrieben.

Das Gesundheitsamt informiert und berät zu allen Fragen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten und mehrfach resistenten Erregern wie z.B. MRSA,

  • zur Verhinderung der Weiterverbreitung
  • zu vorbeugenden Maßnahmen
  • zu krankenhaushygienischen Fragestellungen
  • zu Impfungen

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen werden aus hygienischen Gesichtspunkten bewertet und darüber Stellungnahmen erstellt.
 

 

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine Voraussetzungen.

Benötigte Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Zu Beachten

Bei einem Notfall außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Meldepflichtige Krankheiten sind bestimmte übertragbare Infektionen, die einer Meldepflicht unterliegen und Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Dies betrifft beispielsweise:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • akute Virushepatitis
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Mumps
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • Tollwut
  • Typhus abdominalis
  • Windpocken
  • Coronavirus

Fristen

Meldepflichtige Krankheiten sind umgehend beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden!

Dauer

Keine Bearbeitungsdauer.

Gebühren

Keine.

Rechtsgrundlage

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 17.09.2024