Voraussetzungen
Um eine Bußgeldzuweisung beantragen zu können, müssen die Antragsteller auf einer von der Justizbehörde geführten Liste stehen. In diese Liste können sich Einrichtungen eintragen lassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie dienen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts
- Sie haben ihren Sitz in Hamburg oder wirken für Hamburger Bürger in einem nennenswerten Umfang im Rahmen ihrer Gesamtaufgaben.
- Sie verpflichten sich, innerhalb von 9 Monaten nach Auszahlung einer möglichen Bußgeldzuweisung, einen qualifizierten Nachweis über die sachgemäße Verwendung dieser zugewiesenen Gelder der Justizbehörde einzureichen.
- Sie erklären sich mit einer Rückforderung durch die Justizbehörde einverstanden, wenn der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wurde.
- Sie erklären sich bereit, die sachgemäße Verwendung der Bußgelder durch die Justizbehörde vor Ort prüfen zu lassen.
- Sie erklären sich bereit, die Verwendung durch den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überprüfen zu lassen.
Für jeden Verteilungstermin ist ein erneuter Antrag (Bittschrift) zu stellen. Über Form- und Inhalt der Bittschrift und zu weiteren Fragen erhalten Sie unter der angegebenen Telefonnumer weitere Auskünfte.
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Die Aufnahme in die Liste muss -wie auch die Teilnahme an einem Verteilungstermin- schriftlich beantragt werden. Für den Antrag zur Aufnahme in die Liste ist eine Erklärung auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Anlagen (Kopien) per Post an den Sammelfonds für Bußgelder in der Justizbehörde zu schicken. Das Faxen oder Mailen von Anträgen ist nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Formulare, Services & Links mit dem Hinweis auf die Internetseite der Justizbehörde.
Beschuldigte/Verurteilte erhalten hier keine Auskunft! Dafür sind die Gerichte/Staatsanwaltschaften (s. Aktenzeichen) zuständig.
Fristen
Die Antragsfrist für die Bittschrift zur Teilnahme an der Bußgeldverteilung im Frühjahr ist der 28. Februar und für die Verteilung im Herbst ist es der 31. August. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Justizbehörde.