Hamburg.deHamburg ServiceEinhaltung der Infektionshygiene Überwachung

Einhaltung der Infektionshygiene Überwachung

  •  

Die Gesundheitsämter der Bezirke beraten und überwachen die Umsetzung und Einhaltung der Hygienevorschriften in medizinischen Einrichtungen.

  •  

Beschreibung der Leistung

Die Fachämter Gesundheit der Bezirke beraten und überwachen die Umsetzung und Einhaltung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Tageskliniken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Ebenso in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. (Krankentransportdienste, Rettungsdienste, bei Heilpraktikern, Podologen sowie zum Beispiel in Kindertagesstätten, Gemeinschaftsunterkünften, Tätowier-, Piercing- und Permanentmake-up-Studios)

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine Voraussetzungen.

Benötigte Unterlagen

Dokumentationen aus den Bereichen Hygienepläne, Mitarbeiterschulungen, Gerätewartung, Nosokomiale Infektionen (Krankenhausinfektionen). Es können weitere Unterlagen benötigt werden. Es wird daher empfohlen, sich gegebenenfalls vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Zu Beachten

Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes umfasst unter anderem die Beratung der Einrichtungen, regelmäßige Routineüberwachung, Begehungen aufgrund von Beschwerden oder besonderen Fragestellungen, Begutachtung von Bauplänen.

Bei der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt steht die Beratung im Vordergrund.
Die Überprüfung erfolgt in Stichproben, in sehr seltenen Fällen sind Bürgerhinweise auf hygienische Mängel der Anlass einer Begehung.

Inhalte der Beratung durch das Gesundheitsamt sind die Ausgestaltung des Hygieneplans, der Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel, aber auch der sichere Umgang mit Medizinprodukten aus infektionshygienischer Sicht.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Dauer

Kurzfristig.

Gebühren

Keine.

Rechtsgrundlage


  •  § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

  • § 13 Einhaltung der Infektionshygiene - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG) Vom 18. Juli 2001

  •  die Hamburger Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Hygiene in Krankenhäusern Hygiene in Arztpraxen Krankenhausüberwachung Krankenhausaufsicht Krankenhauskontrolle Hygiene Tätowierläden, Tattoo Hygiene Permanent Make-Up Hygiene Piercingstudio Hygiene Fußpflege Hygiene Nagelstudio Hygieneüberwachung Hygieneaufsicht Kita, Hygieneaufsicht Kindertagesstätte, Hygieneaufsicht Podologe, Hygieneaufsicht Heilpraktiker, Hygieneaufsicht Rettungsdienst, Hygieneaufsicht Hygiene in Kliniken Krankenhaushygiene Hygiene in Zahnarztpraxen Fisch Spa Knabberfische Fisch Pediküre Hygienemangel in medizinischen Einrichtungen

Letzte Aktualisierung: 11.12.2024