Öffnungszeiten im Einzelhandel (Ladenöffnungszeiten)

Die Verkaufsstellen in Hamburg, zu denen auch Geschäfte und Supermärkte zählen, dürfen grundsätzlich von Montag bis Samstag zwischen 6:00 und 24:00 Uhr geöffnet haben.



Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Beschreibung der Leistung

Einzelhandelsgeschäfte dürfen in Hamburg werktags grundsätzlich unbeschränkt geöffnet sein. Kunden, die bei Ladenschluss noch anwesend sind, dürfen noch bedient werden.



An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen aller Art für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.



Die wichtigsten Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten in Hamburg betreffen vor allem Sonn- und Feiertage sowie verkaufsoffene Sonntage. Hier sind einige der Hauptausnahmen:



Sonn- und Feiertage: Grundsätzlich sind die meisten Geschäfte an Sonn- und Feiertagen in Hamburg geschlossen. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen wie beispielsweise Apotheken, Tankstellen, Blumenläden, Bäckereien und Kioske, die unter bestimmten Bedingungen geöffnet sein dürfen.



Verkaufsoffene Sonntage: Die Behörden können verkaufsoffene Sonntage genehmigen, an denen die Geschäfte in bestimmten Stadtteilen oder zu besonderen Anlässen wie Veranstaltungen oder Festen geöffnet sein dürfen. Diese Sonntage werden in der Regel im Voraus festgelegt und veröffentlicht.



Touristische Gebiete: In einigen touristischen Gebieten wie der Hamburger Innenstadt können die Ladenöffnungszeiten von den regulären Öffnungszeiten abweichen. Dies dient dazu, den Bedürfnissen der Touristen gerecht zu werden und die Attraktivität des Stadtteils zu erhöhen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Ausnahme von den Ladenöffnungszeiten benötigen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie

  • einer bestimmten Branche angehören
  • im Einzugsbereich einer bestimmten Veranstaltung mit verkaufsoffenem Sonntag liegen
  • in einem touristischen Gebiet liegen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Ausnahmen Ladenschluss: schriftliche Begründung inklusive Veranstaltungskonzept mit den zu erwartenden Besucherzahlen

Zu Beachten

Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Die Freigabe einer Ladenöffnung per Verordnung findet nur in Verbindung mit einem besonderen Ereignis, in der Regel einer Veranstaltung und in unmittelbarer Nähe zu dieser statt. Bezirksweite verkaufsoffene Sonntage sind nicht mehr möglich. Der Veranstalter hat ein Veranstaltungskonzept mit den zu erwartenden Besucherzahlen beizubringen. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung ist die Ladenöffnung per Rechtsverordnung nur dann möglich, wenn die Anzahl der zu erwartenden Veranstaltungsbesucher größer ist als die Anzahl der üblicherweise zu erwartenden Kundinnen und Kunden der Verkaufsstellen.


Vier Veranstaltungsthemen werden favorisiert:

  • Sport und Gesundheit,
  • Inklusion und Integration,
  • Kinder, Jugend und Familie sowie
  • Kultur.

Feiertage im Sinne des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes sind der Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. Mai, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober) sowie der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).Wenn der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, dürfen Verkaufsstellen aller Art nur bis 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden öffnen.

Fristen



Sie benötigen die Genehmigung der zuständigen Stelle, bevor Sie von den geregelten Ladenöffnungszeiten abweichen dürfen.

Verfahrensablauf

  • Sie können eine Ausnahmegenehmigung von den Ladenöffnungszeiten bei der zuständigen Stelle beantragen.
  • Reichen Sie dazu einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und einer hinreichenden Begründung für die Ausnahme bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihr Anliegen und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihr Anliegen.
  • Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Dauer



Die Bearbeitung dauert in der Regel  4 bis 6 Wochen.

Gebühren



keine

Rechtsbehelf


  • Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-L%C3%96GHAV1P10a

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Gewerbestandort mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 16.12.2025