Voraussetzungen
- Sie benötigen die Echtheitsbestätigung für ein Dokument des Landgerichts Hamburg oder für ein privatrechtliches Dokument, das von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden ist.
- Ihr Dokument wurde von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landgerichts Hamburg unterschrieben oder
- Ihr Dokument wurde von einer in Hamburg vereidigten Notarin oder einem in Hamburg vereidigten Notar beglaubigt.
Benötigte Unterlagen
- Die Urkunden beziehungsweise Dokumente, die mit einer Legalisation oder Apostille versehen werden sollen
- Originalurkunden beziehungsweise Originaldokumente
Zu Beachten
Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, benötigen Sie eine Apostille. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link.
Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung, die sogenannte Legalisation. Anschließend erfolgt die Endbeglaubigung durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde benötigen.
Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
Fristen
Beantragen Sie die Anbringung der Echtheitsbestätigung frühzeitig.
Informieren Sie sich zur Gültigkeit der Echtheitsbestätigung (Apostille/Legalisierung) bei der vorlegenden Stelle im Ausland (Botschaft, Behörde im Ausland), wie alt diese sein darf.
Der zuständigen Stelle kennt nicht die hoheitlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in diesem Bezug.