Landgericht Hamburg

Echtheit von Dokumenten des Landgerichts Hamburg und Notariellen Dokumenten für das Ausland bestätigen lassen (Vorbeglaubigung und Apostille)

Sie können eine Vorbeglaubigung oder Apostille

  • für Dokumente des Landgerichts Hamburg oder
  • für durch ein Hamburger Notariat beglaubigte Dokumente,

die für das Ausland bestimmt sind erhalten.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein Dokument im Ausland verwenden möchten, kann die ausländische Behörde eine Echtheitsbestätigung verlangen. Dies kann durch eine Apostille oder Legalisation (mit anschließender Endbeglaubigung) erfolgen.


Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Apostillen oder Legalisationen für Dokumente des Landgerichts Hamburg. Sie erhalten ebenfalls Apostillen oder Legalisationen für privatrechtliche Dokumente, die von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden sind.


Ihnen wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt und gegebenenfalls die Echtheit des Stempels oder Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie benötigen die Echtheitsbestätigung für ein Dokument des Landgerichts Hamburg oder für ein privatrechtliches Dokument, das von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden ist.
  • Ihr Dokument wurde von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landgerichts Hamburg unterschrieben oder
  • Ihr Dokument wurde von einer in Hamburg vereidigten Notarin oder einem in Hamburg vereidigten Notar beglaubigt.

Benötigte Unterlagen

  • Die Urkunden beziehungsweise Dokumente, die mit einer Legalisation oder Apostille versehen werden sollen
  • Originalurkunden beziehungsweise Originaldokumente

Zu Beachten

Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, benötigen Sie eine Apostille. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link.



Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung, die sogenannte Legalisation. Anschließend erfolgt die Endbeglaubigung durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde benötigen.



Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.


Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.

Fristen

Beantragen Sie die Anbringung der Echtheitsbestätigung frühzeitig.

 

Informieren Sie sich zur Gültigkeit der Echtheitsbestätigung (Apostille/Legalisierung) bei der vorlegenden Stelle im Ausland (Botschaft, Behörde im Ausland), wie alt diese sein darf.

 

Der zuständigen Stelle kennt nicht die hoheitlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in diesem Bezug.

Verfahrensablauf

  • Persönliches Erscheinen bei der Apostillenstelle beim Landgericht Hamburg.
  • Ein Antrag auf Erteilung der Apostille/n wird von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben.
  • Die Zahlung der Gebühr/en bei der Kasse des Landgerichts Hamburg wird sofort fällig .Eine Quittung wird über die gezahlte Gebühr ausgestellt.
  • Der Antrag, die notariellen Dokumente sowie die erhaltene Quittung werden bei der Apostillenstelle des Landgerichts eingereicht.

Dauer


  • Bei persönlichem Erscheinen bei der Apostillenstelle des Landgerichts Hamburg werden die Dokumente grundsätzlich sofort fertiggestellt.

  • Die Bearbeitung bei einer Beantragung und Einreichung durch die Post erfolgt zeitnah. Die Rücksendung der Dokumente erfolgt auf dem Postweg.


Die Gebühren werden in Rechnung gestellt.

Gebühren


  • 15,00 EUR pro Dokument für eine Echtheitsbestätigung seitens des Landgerichts Hamburg ausgestellter Dokumente.

  • 25,00 EUR pro Dokument für die Echtheitsbestätigung von notariell beglaubigten Urkunden Hamburger Notare.


Zahlungsarten

Bargeldzahlung/Kartenzahlung bei persönlichem Erscheinen

Rechnung bei Posteinreichungen

Zahlungsarten

  • Bargeldzahlung

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41



§ 33 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VwVfGHAV8P33

 

Art. 2 (1) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (UrkBefrÜbkG Haag) 

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

Adresse und Kontakt

Landgericht Hamburg

Verwaltung

Mo-Fr 9.00-12.00 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

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Suchwörter: Vorbeglaubigungen Legalisation Legalisierung Haager Apostille

Letzte Aktualisierung: 06.10.2026