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Landgericht Hamburg

Echtheit von Dokumenten des Landgerichts Hamburg und Notariellen Dokumenten für das Ausland bestätigen lassen (Vorbeglaubigung und Apostille)

Sie können eine Vorbeglaubigung oder Apostille

  • für Dokumente des Landgerichts Hamburg oder
  • für durch ein Hamburger Notariat beglaubigte Dokumente,

die für das Ausland bestimmt sind erhalten.

  •  

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein Dokument im Ausland verwenden möchten, kann die ausländische Behörde eine Echtheitsbestätigung verlangen. Dies kann durch eine Apostille oder Legalisation (mit anschließender Endbeglaubigung) erfolgen.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Apostillen oder Legalisationen für Dokumente des Landgerichts Hamburg. Sie erhalten ebenfalls Apostillen oder Legalisationen für privatrechtliche Dokumente, die von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden sind.
Ihnen wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt und gegebenenfalls die Echtheit des Stempels oder Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie benötigen die Echtheitsbestätigung für ein Dokument des Landgerichts Hamburg oder für ein privatrechtliches Dokument, das von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden ist.
  • Ihr Dokument wurde von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landgerichts Hamburg unterschrieben oder
  • Ihr Dokument wurde von einer in Hamburg vereidigten Notarin oder einem in Hamburg vereidigten Notar beglaubigt.

Benötigte Unterlagen

  • Die Urkunden beziehungsweise Dokumente, die mit einer Legalisation oder Apostille versehen werden sollen
  • Originalurkunden beziehungsweise Originaldokumente

Zu Beachten

Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, benötigen Sie eine Apostille. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link.
 
Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung, die sogenannte Legalisation. Anschließend erfolgt die Endbeglaubigung durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde benötigen.
 
Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.

Fristen

Beantragen Sie die Anbringung der Echtheitsbestätigung frühzeitig.

 

Informieren Sie sich zur Gültigkeit der Echtheitsbestätigung (Apostille/Legalisierung) bei der vorlegenden Stelle im Ausland (Botschaft, Behörde im Ausland), wie alt diese sein darf.

 

Der zuständigen Stelle kennt nicht die hoheitlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in diesem Bezug.

Verfahrensablauf

  • Sie erscheinen persönlich bei der zuständigen Stelle.
  • Sie beantragen die Legalisation oder Apostille.
  • Sie werden aufgefordert, die Gebühren zu bezahlen.
  • Sie zahlen die Gebühren bei der Kasse des Landgerichts Hamburg ein. Sie erhalten eine Quittung.
  • Sie reichen Ihren Antrag mit den zu beglaubigenden Unterlagen und der Quittung über die Gebührenzahlung bei der zuständigen Stelle ein.
  • Sie erhalten die beglaubigten Dokumente auf dem Postweg.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnah. Dokumente können je nach Arbeitsanfall sofort mitgenommen werden.

Gebühren


  • 15,00 EUR pro Dokument für die Echtheitsbestätigung von durch das Landgericht Hamburg ausgestellte Dokumente  

  • 25,00 EUR pro Dokument für die Echtheitsbestätigung von notariell beglaubigten Urkunden

Zahlungsarten

  • Bargeldzahlung

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41



§ 33 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VwVfGHAV8P33

 

Art. 2 (1) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (UrkBefrÜbkG Haag) 

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

Adresse und Kontakt

Landgericht Hamburg

Verwaltung

Mo-Fr 9.00-12.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass ein anderes als das hier ausgespielte Gericht für Ihren Fall zuständig sein kann.

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

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Suchwörter: Vorbeglaubigungen Legalisation Legalisierung Haager Apostille

Letzte Aktualisierung: 22.01.2025