Informationen
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
gewählte Schöffin / gewählter Schöffe,
noch nicht gewählte Schöffen wenden sich an das Bezirksamt, siehe Link Schöffenwahlen.
Zu Beachten
Ist das Erscheinen eines Schöffen bei einer Gerichtsverhandlung tatsächlich erforderlich, wird derjenige angeschrieben und zu dieser Verhandlung geladen. Der Erhalt des Schreibens ist in der Regel telefonisch in der Geschäftsstelle zu bestätigen. (Erfolgt keine Bestätigung, wird der Schöffe höchstwahrscheinlich noch einmal telefonisch von der Geschäftsstelle kontaktiert werden.) Hat ein Schöffe keine Ladung erhalten, ist sein Erscheinen auch nicht erforderlich.
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Letzte Aktualisierung: 06.09.2024