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V 2

Liegenschaftsvermessungen

Es werden alte und neue Grenzen Ihres Grundstücks ermittelt und festgestellt, Grenzpunkte abgemarkt und Gebäude eingemessen.

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Beschreibung der Leistung

Unter Liegenschaftsvermessung wird die Vermessung von Flurstücken und Gebäuden verstanden.
Bezogen auf Flurstücke werden diese für folgende Zwecke vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessungen (LGV) durchgeführt:

  • Zerlegung von Flurstücken in zwei oder mehrere Flurstücke
  • Verschmelzung von Flurstücken
  • Herstellung, Anzeigen und Vermarkung von Grenzpunkten

Weitere Aufgaben sind

  • Festlegung und Sicherung von Belastungsflächen
  • Grenzverhandlungen vor Ort bei unklaren Verhältnissen zum Grenzverlauf
  • Klärung von Unstimmigkeiten zum Grenzverlauf vor Ort
  • Bestimmungen von Abstandsmaßen
    • von Gebäuden
    • Gebäudeteilen
    • Bäumen zur Grenze
  • Bescheinigungen von flurstücksbezogenen Sachverhalten

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Das Flurstück befindet sich in ihrem Eigentum.
  • Befindet sich das Flurstück nicht in ihrem Eigentum, benötigen Sie eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers.
  • Bei Miteigentum an einem Flurstück müssen alle mit der Vermessung einverstanden sein.
  • Erbbauberechtigte sind ebenfalls auftragsberechtigt.
  • Eine Auftragserteilung ist nur in schriftlicher Form möglich.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis, dass Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks sind
  • eine Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers
  • oder ein Kaufvertrag

Zu Beachten

Auskünfte über den Eigentümer eines Hauses oder eines Grundstücks werden aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht erteilt.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Anträge werden nur per Post, Fax oder E-Mail entgegengenommen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Vermessung.

Gebühren

Informationen zur Höhe der Gebühren / Preise erhalten Sie wie folgt:


  • telefonisch,

  • über die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) in der jeweils geltenden Fassung oder

  • über das Preisverzeichnis LGV in der jeweils geltenden Fassung.

Zahlungsarten

  • Rechnung

Hinweise zur Zahlungsart

Die Rechnung oder der Gebührenbescheid werden per Post, Fax oder E-Mail verschickt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VermGHA2005V1IVZ

Adresse und Kontakt

V 2

Liegenschaftsvermessung

Mo-Fr 8-13 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 12.01.2025