Beschreibung der Leistung
Sie können als veranstaltende Person
- Messen,
- Ausstellungen und
- Märkte
festsetzen lassen.
Das bedeutet, dass Sie von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person (natürliche oder juristische Person) stellen. Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Messen und Ausstellungen jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen.
Der Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel der Reisegewerbekartenpflicht, dem Ladenöffnungsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Möchten Sie davon Ausnahmen beantragen, müssen Sie dies bei den jeweils zuständigen Behörden tun.
Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelgenehmigungen. Sie erhalten aus einer Hand die Marktprivilegien.
Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.
Für eine Festsetzung beteiligen und informieren wir in der Regel folgende öffentliche Stellen:
- Bezirksämter, in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt werden soll,
- Behörde für Inneres und Sport (BIS-Polizei),
- Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV-Amt für Arbeitsschutz) und
- Handelskammer Hamburg
Eine Kopie der Festsetzung wird grundsätzlich der Handelskammer Hamburg, der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (Amt für Arbeitsschutz), dem örtlichen Bezirksamt sowie Ihrem Finanzamt zugeleitet. Die übrigen Stellen werden über die Entscheidung informiert.