Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Benötigte Unterlagen
Vor- und Zuname der gesuchten Person. Bisherige Anschrift oder das Geburtsdatum, evtl. Vollstreckungstitel in Kopie (bei erweiterter Auskunft).
Zu Beachten
Für Rechtsanwälte oder Firmen ist auch eine Auskunft online möglich. Diese müssen sich nach der Online-Registrierung im Gateway-Portal (s. Links) beim Bezirksamt Harburg - Zentrale Meldeangelegenheiten - freischalten lassen.
Jede anfragende Person/Stelle hat anzugeben, ob die Anfrage für private oder gewerbliche Zwecke genutzt wird.
Zudem ist eine Auskunft immer nur möglich, wenn die anfragende Person/Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels.
Sollte die anfragende Person oder Stelle die Daten für gewerbliche Nutzung erfragen, so ist der genaue Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft anschließend auch nur für diesen Zweck zu verwenden.
Fristen
Keine