Voraussetzungen
Die Betäubungsmittel müssen von einer Ärztin oder von einem Arzt verschrieben worden sein.
Benötigte Unterlagen
Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens ist der entsprechende Vordruck zu verwenden.
Zu Beachten
Bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten sollten Sie sich vor Reiseantritt über die dortige Rechtslage informieren. Es können besondere Genehmigungen erforderlich sein. Wenn die Arztpraxis in Hamburg ist, gibt es eine Allzuständigkeit. Jedes Gesundheitsamt kann aufgesucht werden. Liegt die Arztpraxis in einem anderen Bundesland, ist Hamburg nicht der Ansprechpartner.
Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.