Voraussetzungen
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist
Antragsberechtigt ist:
- jeder Ehepartner
- sind beide verstorben:
- deren Eltern oder
- deren Kinder
Benötigte Unterlagen
Die Nachbeurkundung kann ausschließlich nach vorheriger Beratung durch das zuständige Standesamt erfolgen. Im Rahmen der Beratung erfahren Sie, welche Urkunden für die Nachbeurkundung vorgelegt werden müssen.
Zu Beachten
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (gewöhnlichen Aufenthalt). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ob für die Beratung im zuständigen Standesamt ein Termin erforderlich ist, sehen Sie bei den Öffnungszeiten des jeweiligen Standesamtes.