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Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland

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Beschreibung der Leistung

Hat jemand im Ausland geheiratet, kann  beim Standesamt des Wohnsitzes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (das Familienbuch auf Antrag gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr).

Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht und nach den  jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Heiratsurkunde vermerkte Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist

Antragsberechtigt ist:

  • jeder Ehepartner
  • sind beide verstorben:
    - deren Eltern oder
    - deren Kinder

Benötigte Unterlagen

Die Nachbeurkundung kann ausschließlich nach vorheriger Beratung durch das zuständige Standesamt erfolgen. Im Rahmen der Beratung erfahren Sie, welche Urkunden für die Nachbeurkundung vorgelegt werden müssen.

Zu Beachten

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (gewöhnlichen Aufenthalt). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Ob für die Beratung im zuständigen Standesamt ein Termin erforderlich ist, sehen Sie bei den Öffnungszeiten des jeweiligen Standesamtes.

Gebühren

Die Gebühr für die Nachbeurkundung einer Eheschließung ab 153,00 EUR. Zuzüglich ggf. 35,50 EUR für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung. Für eine namensrechtlichen Erklärung 35,50 EUR. Für die erste Urkunde 18,00 EUR - bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 8,00 EUR.

Rechtsgrundlage


  •  §§ 9, 15, 34 f. Personenstandsgesetz (PStG)

  • Einführungsgesetz zum BGB

  • BGB

  • Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz

  • Staatsangehörigkeitsgesetz

  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der  freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Konsulargesetz

  • ausländische Gesetze (Sachrecht)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 10.09.2024