Hamburg.deHamburg ServiceBeurkundung einer Geburt im Ausland beantragen

Beurkundung einer Geburt im Ausland beantragen

  •  
Sie selbst oder ein anderes Familienmitglied wurde im Ausland geboren? Dann können Sie bei dem für Sie zuständigen Standesamt die Geburt nachträglich im Geburtenregister beurkunden lassen.
  •  

Beschreibung der Leistung

Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in gerader Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen. 

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht. 

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen. 

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder eine anerkanntermaßen geflüchtete Person, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt. 
Sie beantragen die Beurkundung für

  • sich selbst, 
  • Ihr Kind, 
  • ein Elternteil oder 
  • Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartner.

Benötigte Unterlagen

  • Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister 
  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille 
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis 
  • Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht 
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis 
  • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall 

Reichen Sie alle Dokumente im Original ein.

Zu Beachten

Erfragen Sie Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, vorab telefonisch oder per Email.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Beurkundung der Geburt bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der zum Antrag berechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ein ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder beim Standesamt Berlin I beantragen.
  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und senden Sie diese an das zuständige Standesamt.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, nimmt das Standesamt die Eintragung in das Geburtenregister vor.
  • Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.

Gebühren


  • Beurkundung im Geburtenregister: ab 104,00 EUR

  • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 18,00 EUR (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 8,00 EUR)


Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der Nachbeurkundung können Sie sich an das Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz  1,  wenden und einen Antrag auf Anweisung durch das Gericht gemäß § 49 Personenstandsgesetz (PStG) stellen.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Geburt im Ausland, Nachbeurkundung Geburt im Ausland, Geburtsurkunde Geburtsurkunde, Geburt im Ausland Geburtsurkunde für Neugeburt im Ausland Im Ausland geboren, Nachbeurkundung Geburt Kind Standesamt Ausland Geburtsurkunde Anzeige der Geburt bei deutschen Auslandsvertretung Staatsangehörigkeitsrecht Wohnsitz im Ausland Anzeige der Geburt Auslandsvertretung Botschaft Geburtenregister nachträgliche Beurkundung

Letzte Aktualisierung: 05.10.2024