Geburt im Ausland nächträgliche Beurkundung im deutschen Geburtenregister beantragen

Sie selbst oder ein Familienmitglied besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und wurden im Ausland geboren? Wie Sie die Geburt nachträglich in Deutschland beurkunden lassen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Die Nachbeurkundung erfolgt ausschließlich auf Antrag.


Sie sind nicht verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt.


Wenn Sie oder einer Ihrer Vorfahren oder Nachkommen (Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkel) im Ausland geboren wurden, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt in Deutschland beantragen. Voraussetzung ist das Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung.


Sie können nach erfolgter Nachbeurkundung eine deutsche Geburtsurkunde erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie oder Ihre Angehörigen in gerade Abstammungslinie besitzen zum Zeitpunkt der Antragsstellung die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Antragsberechtigte sind Sie als
    • die einzutragende Person selbst oder
    • deren Vorfahren und Nachkommen in gerader Abstammungslinie

Benötigte Unterlagen

  • Formular "Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)"
  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls mit Legalisation beziehungsweise Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • gegebenenfalls weitere Urkunden und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall mit Legalisation beziehungsweise Apostille

Reichen Sie alle Dokumente im Original beim zuständigen Standesamt ein. Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind, wenden Sie sich an die deutsche Auslandsvertretung.

Zu Beachten

Für die Beurkundung ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig. Falls Sie oder Ihre Familienangehörigen in gerader Abstammungslinie noch nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.



Erfragen Sie Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt beim Standesamt. Wenden Sie sich hierzu bevorzugt schriftlich an das Standesamt.



Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung sein, wenn Sie Ihren Namen oder Ihre Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachweisen müssen oder möchten. Das Standesamt I in Berlin oder das letzte Wohnsitzstandesamt kann Ihnen nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden - auch mehrsprachig - ausstellen.

Fristen

keine



Es können in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung Ihrer Geburt oder der Geburt Ihres Kindes beantragt haben.



Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres nach der Geburt im deutschen Geburtenregister beurkunden lassen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind andernfalls staatenlos werden würde.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Beurkundung der Geburt bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der zum Antrag berechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ein ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung beim Standesamt Berlin I beantragen.
  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und senden Sie diese mit Ihrem Antrag an die zuständige Stelle.
  • Das zuständige Standesamt prüft, ob die Beurkundung erfolgen kann.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Geburt in das deutsche Geburtenregister eingetragen.
  • Bei Bedarf können Sie nach erfolgter Registereintragung Geburtsurkunden beantragen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Die Nachbeurkundung erfolgt ausschließlich auf Antrag und ist gebührenpflichtig:


  • Das Nachbeurkunden einer Geburt aus dem Ausland nach Prüfung des Einzelfalles ab 125,00 EUR

  • gegebenenfalls Mehrkosten für Melderegisterauskunft, Eintragung einer Folgebeurkundung, Mehraufwand bei Prüfung ausländischen Rechts

  • Geburtsurkunde: 19,50 EUR

  • jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung: 8,50 EUR

  • internationale Geburtsurkunde: 19,50 EUR

  • Beglaubigter Registerausdruck Geburtenregister: 19,50 EUR

  • jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung: 8,50 EUR




Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren erfragen Sie beim Standesamt I in Berlin.

Rechtsbehelf


  • Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, wenn eines der Hamburger Standesämter zuständig ist

Rechtsgrundlage

§ 9 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__9.html



§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html

 

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__36.html



Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html



Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStGDAnO)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PStGDAnOHArahmen

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Geburt im Ausland, Nachbeurkundung Geburt im Ausland, Geburtsurkunde Geburtsurkunde, Geburt im Ausland Anzeige der Geburt bei deutschen Auslandsvertretung nachträgliche Beurkundung

Letzte Aktualisierung: 20.05.2026