Voraussetzungen
- Sie oder Ihre Angehörigen in gerade Abstammungslinie besitzen zum Zeitpunkt der Antragsstellung die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Antragsberechtigte sind Sie als
- die einzutragende Person selbst oder
- deren Vorfahren und Nachkommen in gerader Abstammungslinie
Benötigte Unterlagen
- Formular "Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)"
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls mit Legalisation beziehungsweise Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- gegebenenfalls weitere Urkunden und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall mit Legalisation beziehungsweise Apostille
Reichen Sie alle Dokumente im Original beim zuständigen Standesamt ein. Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind, wenden Sie sich an die deutsche Auslandsvertretung.
Zu Beachten
Für die Beurkundung ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig. Falls Sie oder Ihre Familienangehörigen in gerader Abstammungslinie noch nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Erfragen Sie Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt beim Standesamt. Wenden Sie sich hierzu bevorzugt schriftlich an das Standesamt.
Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung sein, wenn Sie Ihren Namen oder Ihre Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachweisen müssen oder möchten. Das Standesamt I in Berlin oder das letzte Wohnsitzstandesamt kann Ihnen nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden - auch mehrsprachig - ausstellen.
Fristen
keine
Es können in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung Ihrer Geburt oder der Geburt Ihres Kindes beantragt haben.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres nach der Geburt im deutschen Geburtenregister beurkunden lassen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind andernfalls staatenlos werden würde.