Sterbefall im Ausland Beurkundung im deutschen Sterberegister beantragen

Jemand ist im Ausland oder auf einem ausländischen Seeschiff verstorben? Wie Sie den Sterbefall in Deutschland beurkunden lassen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Sterbeurkunden, die im Ausland ordnungsgemäß ausgestellt wurden, werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Sterbefälle, die sich im Ausland ereignet haben, müssen nicht in Deutschland beurkundet werden.


Eine nachträgliche Beurkundung im deutschen Sterberegister ist sinnvoll, wenn Sie eine deutsche Sterbeurkunde benötigen. Von der deutschen Sterbeurkunde benötigen Sie keine Übersetzungen oder Beglaubigungen beispielweise für deutsche Versicherungen, Krankenkassen, das Nachlassgericht oder das Finanzamt.



Sie können die Beurkundung in das deutsche Sterberegister einer im Ausland oder auf einem ausländischen Seeschiff verstorbenen deutschen Person beantragen. Das ist auch möglich für im Ausland verstorbene Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Der Sterbefall hat sich im Ausland oder auf einem ausländischen Seeschiff ereignet. Die verstorbene Person war zum Zeitpunkt des Todes
    • deutsche Staatsangehörige,
    • eine staatenlose, heimatlose Person oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Antragsberechtigte sind Sie als:
    • Kind der verstorbenen Person,
    • Eltern der verstorbenen Person,
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartnerin der verstorbenen Person oder
    • deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist

Benötigte Unterlagen

  • Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation oder Apostille (Echtheitsbestätigung)
  • Nachweis der Meldeanschrift des Verstorbenen
  • Ihr Personalausweis oder Reisepass (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
  • Nachweis des Familienstandes der verstorbenen Person durch Eheurkunde gegebenenfalls mit Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • ausländische Urkunden gegebenenfalls mit Übersetzung und Apostille oder Legalisation
  • war der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:
    • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
  • gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der zuständigen Stelle

Zu Beachten

Wenn sich der Sterbefall während einer Seereise außerhalb des Seeschiffes ereignet hat - jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland - wurde die verstorbene Person von einem ausländischen Seeschiff aufgenommen.



Zuständig ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der verstorbenen Person. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers für die Nachbeurkundung zuständig oder das Standesamt I in Berlin.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls aus dem Ausland mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Der Sterbefall wird im deutschen Sterberegister beurkundet.
  • Sie können eine deutschen Sterbeurkunde beantragen.

Dauer



Die Bearbeitung dauert normalerweise mehrere Wochen.

Gebühren

Beurkundung im Sterberegister: ab 78,00 Euro

Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 18,00 Euro

bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar: 8,00 Euro



Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

Rechtsbehelf



Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 37 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__37.html



§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__36.html



§ 31 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__31.html



Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html



Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 06.12.2025