Sterbefall im Ausland Beurkundung im deutschen Sterberegister beantragen

Jemand ist im Ausland oder auf einem ausländischen Seeschiff verstorben? Wie Sie den Sterbefall in Deutschland beurkunden lassen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Sterbeurkunden, die im Ausland ordnungsgemäß ausgestellt wurden, werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Sterbefälle, die sich im Ausland ereignet haben, können in Deutschland nachbeurkundet werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.


Eine nachträgliche Beurkundung kann beantragt werden, wenn Sie eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.


Sie können die Beurkundung in das deutsche Sterberegister einer im Ausland oder auf einem ausländischen Seeschiff verstorbenen deutschen Person beantragen. Das ist auch möglich für im Ausland verstorbene Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Der Sterbefall hat sich im Ausland oder auf einem ausländischen Seeschiff ereignet. Die verstorbene Person war zum Zeitpunkt des Todes

  • deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehöriger,
  • eine staatenlose, heimatlose Person oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Antragsberechtigte sind Sie als:

  • Kind der verstorbenen Person,
  • Eltern der verstorbenen Person,
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartnerin der verstorbenen Person

Benötigte Unterlagen

  • Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit einer Echtheitsbestätigung (Legalisation oder Apostille)
  • Nachweis der Meldeanschrift des Verstorbenen
  • Ihr Personalausweis oder Reisepass (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
  • Nachweis des Familienstandes der verstorbenen Person durch Eheurkunde, gegebenenfalls mit Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • ausländische Urkunden gegebenenfalls mit Übersetzung und Echtheitsbestätigung

War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling zusätzlich:

  • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
  • gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie vom zuständigen Standesamt

Zu Beachten

Zuständig ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der verstorbenen Person. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers für die Nachbeurkundung zuständig oder das Standesamt I in Berlin.



Für Sterbefälle auf Seereisen gelten besondere Regelungen, die Sie gern beim Standesamt erfragen können.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls der sich im Ausland ereignet hat beim zuständigen Standesamt
  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Der Sterbefall wird im deutschen Sterberegister beurkundet.
  • Nach der Beurkundung kann eine deutsche Sterbeurkunde auf Wunsch ausgestellt werden.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • Beurkundung im Sterberegister: ab 84,00 Euro

  • Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 19,50 Euro

  • bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar: 8,50 Euro

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__36.html



§ 37 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__37.html



§ 31 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__31.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 12.06.2026