Beschreibung der Leistung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit (§ 55a GewO). Zu diesen gehören zum Beispiel:
Eine Reisegewerbekarte wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz beantragt und gilt dann entsprechend der Gewerbeordnung bundesweit.
Als Inhaber/in einer Reisegewerbekarte sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen.
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein. Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Sondernutzungen, Genehmigung) erforderlich. Diese muss im Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt des zuständigen Bezirksamts beantragt werden.
Wer ein Reisegewerbe betreibt, hat grundsätzlich ein Umsatzsteuerheft zu führen (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Umsatzsteuerheft).
Die Reisegewerbekarte muss bei Beginn der Tätigkeit bereits vorliegen.
4-6 Wochen.
155 EUR bis 255 EUR - bei Antragstellung zu entrichten.
Zweitschrift der Reisegewerbekarte 30 EUR, mitzubringen ist der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung.
Änderungen 30 EUR - 70 EUR
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug jeweils 13 EUR
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
§ 55a Gewerbeordnung (GewO)
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
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Letzte Aktualisierung: 13.09.2024