Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

Beschreibung der Leistung

Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
  • Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

  • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
  • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.


Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.


Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.



Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.



Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit


Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:


  • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
  • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

Diese Tätigkeiten unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte). Persönliche Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen. Beides wird für den Antragstellenden durch die zuständige Behörde gegen Kostenerstattung (je 13 EUR) beantragt.

Benötigte Unterlagen

• Personaldokument: Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Oder Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.


• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Das Führungszeugnis wird für den Antragstellenden durch die zuständige Behörde gegen Kostenerstattung (je 13 EUR) beantragt.


• Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug wird für den Antragstellenden durch die zuständige Behörde gegen Kostenerstattung (je 13 EUR) beantragt.


• Bescheinigung in Steuersachen


• Aktueller Auszug aus dem Handels oder Vereinsregister. Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.


• Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese ist nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

Zu Beachten

Eine Reisegewerbekarte wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz beantragt und gilt dann entsprechend der Gewerbeordnung bundesweit.



Als Inhaber/in einer Reisegewerbekarte sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen.



Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein. Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Sondernutzungen, Genehmigung) erforderlich. Diese muss im Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt des zuständigen Bezirksamts beantragt werden.



Wer ein Reisegewerbe betreibt, hat grundsätzlich ein Umsatzsteuerheft zu führen (siehe hierzu unter Links im Behördenfinder Umsatzsteuerheft).

Fristen

Die Reisegewerbekarte muss bei Beginn der Tätigkeit bereits vorliegen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen mit dem schriftlichen Antrag zusammen bei Ihrem zuständigen Bezirksamt - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt ein.
  • Das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt prüft Ihren Antrag.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis.

Dauer

4-6 Wochen.

Gebühren

180 EUR bis 280 EUR - bei Antragstellung zu entrichten.

Zweitschrift der Reisegewerbekarte 40 EUR

Änderungen 40 EUR - 80 EUR

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug jeweils 13 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

§ 55a Gewerbeordnung (GewO)

Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 10.09.2026