Sozialhilfe, Allgemeine Informationen zur Rückzahlung eines Darlehens bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt

Sie haben in einer akuten, finanziellen Notlage ein Darlehen zur Unterstützung erhalten? Was Sie zur Rückzahlung wissen müssen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und von der zuständigen Stelle aufgrund einer akuten finanziellen Notlage oder zur Überbrückung einer Rentenlücke ein Darlehen erhalten haben, müssen Sie es grundsätzlich zurückzahlen. Sie können es als Einmalzahlung oder als Ratenzahlung zurückzahlen. Gegebenenfalls wird die Rückzahlung mit Ihrem monatlichen Leistungsanspruch verrechnet.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Überbrückung einer Rentenlücke ein Darlehen erhalten.

Benötigte Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen haben Sie bereits vorgelegt, als Sie das Darlehen beantragt haben.

Zu Beachten

Die Rückzahlung für ergänzende Darlehen bei laufendem Leistungsbezug können mit Ihrem monatlichen Leistungsanspruch verrechnet werden.



Darlehen zur Überbrückung einer Rentenlücke zahlen Sie in der Regel gemäß Tilgungsplan ab dem Folgemonat durch Verrechnung mit Ihrem Leistungsanspruch zurück.



Darlehen bei vorübergehender Notlage, wenn der Leistungsbedarf nur für kurze Dauer besteht, können Sie durch Einmalzahlung oder Raten zurückzahlen.



Der konkrete Ablauf ist einzelfallbezogen. Einzelheiten klären Sie mit Ihrer Sachbearbeitung.

Fristen

Sie beginnen mit der Tilgung, wenn die Forderung ganz oder teilweise fällig ist.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten eine Aufforderung, das erhaltene Darlehen zurückzuzahlen.
  • Bei Fragen oder Problemen, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. 

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 37 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__37.html



§ 37a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__37a.html



§ 38 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__38.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 10.04.2026