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Schornsteinfegerangelegenheiten

Neue Feuerstätten und/oder Abgasanlagen müssen Sie vor Inbetriebnahme durch die/den zuständige/n Bezirksschornsteinfeger/in abnehmen und freigeben lassen. Veränderungen an bestehenden Feuerungsanlagen müssen Sie dem/der zuständigen Bezirksschornsteinfeger/in anzeigen.

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Beschreibung der Leistung

Der Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die Bezirksschornsteinfegerin ist zuständig für sogenannte hoheitliche Aufgaben wie

  • die Abnahme von neuen Feuerungsanlagen,
  • die Feuerstättenschau und das Erstellen des Feuerstättenbescheids
  • das Führen des Kehrbuches

Jeder Adresse ist ein Bezirksschornsteinfeger oder eine Bezirksschornsteinfegerin fest zugewiesen. Wenn Sie an Ihrer Adresse eine dieser Aufgaben durchführen lassen müssen, müssen Sie damit den zugewiesenen Bezirksschornsteinfeger oder die zugewiesene Bezirksschornsteinfegerin beauftragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine

Benötigte Unterlagen

Für die Abnahme einer Feuerstätte und/oder einer Abgasanlage werden unter Anderem die Daten der Geräte, Verwendbarkeitsnachweise und Berechnungen zu Ableitbedingungen benötigt. Einzelheiten zu den notwendigen Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Ihrer Bezirksschornsteinfegerin.

Zu Beachten

Arbeiten die im Feuerstättenbescheid festgesetzt worden sind, wie

  • Kehren Ihres Schornsteins
  • Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

müssen nicht zwingend vom Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise der Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt werden. Für diese Aufgaben können Sie einen beliebigen Schornsteinfegerbetrieb wählen. Die Kosten für diese Arbeiten können je nach Schornsteinfegerbetrieb variieren.

Fristen

Bestimmte Schornsteinfegertätigkeiten müssen innerhalb einer Frist erledigt werden. Der Bezirksschornsteinfeger oder die Bezirksschornsteinfegerin für Ihre Adresse überwacht, dass diese Arbeiten rechtzeitig erledigt werden. Gegebenenfalls müssen Sie nachweisen, dass die Arbeiten ausgeführt wurden.

Verfahrensablauf

Sie informieren sich selbst, welcher Bezirksschornsteinfeger oder welche Bezirksschornsteinfegerin an Ihrer Adresse zuständig ist und beauftragen die Person.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art und Umfang der durchzuführenden Tätigkeit.

Gebühren

Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten werden nach der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten in Verbindung mit der bundesrechtlichen Kehr- und Überprüfungsordnung berechnet (siehe in den Links).

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchfArbVHA2013rahmen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

www.gesetze-im-internet.de/k_o/BJNR129200009.html

Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V6P9

§§ 13 ff. Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__13.html



 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 11.05.2025