Voraussetzungen
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz müssen vorliegen:
- Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
- Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
- Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Benötigte Unterlagen
Antragstellung kann formlos erfolgen, prüffähiges Muster des Wahlplakates ist beizufügen
Zu Beachten
Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Wegen mit Plakaten auf Werbeträgern darf nur Berechtigten (z.B. politische Parteien, Wählervereinigungen) erlaubt werden. Näheres regelt die Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern
Fristen
Für das Entfernen alter Wahlplakate sind die Parteien selbst verantwortlich. Die Frist hierfür endet in der Regel nach ca. 1 Woche.