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Sondernutzungen in Grünanlagen, Veranstaltungen

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Beschreibung der Leistung

Die Benutzung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Ausnahme von den Verboten zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen dar und erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählen Veranstaltungen in Grün- und Erholungsanlagen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Eine Sondernutzungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
-  Erholungssuchende nicht unzumutbar beeinträchtigt werden
-  eine Vereinbarkeit mit den örtlichen Gegebenheiten (anstehende Bau- und Pflegemaßnahmen, Flächeneigenschaften, Gartendenkmalschutz, Belange behinderter Menschen und angrenzender Nachbarschaft usw.) gegeben ist
-  Schutzgebote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegen stehen
-  die Nutzung sich nicht negativ auf die jeweilige Grün  und Erholungsanlage auswirkt

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

Benötigte Unterlagen

Antragstellung kann formlos erfolgen

Dauer

Mindestens 6 Wochen. Bei Großveranstaltungen 6 Monate

Gebühren

Je nach Art der Nutzung unterschiedlich, Mindestgebühr 53,60 EUR.

Rechtsgrundlage

§ 4 Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 01.12.2024