Hamburg.deHamburg ServiceSpätaussiedler Anträge BundesvertriebenengesetzBundesverwaltungsamt (Haus II)

Bundesverwaltungsamt (Haus II)

Spätaussiedler Anträge Bundesvertriebenengesetz

  •  

Beschreibung der Leistung

Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nebenwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Der Gesetzgeber hat die Zahl der jährlich aufzunehmenden Spätaussiedler und Familienangehörigen auf rund 100.000 Personen festgeschrieben. Die Aufnahme dieser Personen und die Steuerung des Zuzugs gehört zu den Kernaufgaben der Referatsgruppe BS II.

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01. Juli 1990 müssen Aussiedler bzw. Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen. Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Erst dieser berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Die benötigten Unterlagen können dem weiterführenden Link entnommen werden.

Zu Beachten

Auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

Gebühren

Für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung sind keine Gebühren zu entrichten.

Rechtsgrundlage

§ 26 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Adresse und Kontakt

Bundesverwaltungsamt (Haus II)

Mo-Do 08.00-16.30, Fr 08.00-15.00 Uhr.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Anträge nach dem Bundesvertriebenengesetz Bundesvertriebenengesetz Anträge für Spätaussiedler Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG, Ausstellung von Zweitschriften (Bescheinigung/Vertriebenenausweis) sowie Anträge nach § 100 BVFG Bundesverwaltungsamt, Spätaussiedler Anträge Bundesvertriebenengesetz Aufnahme von Spätaussiedlern Spätaussiedlerbescheinigung

Letzte Aktualisierung: 18.01.2025