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Trinkwasserhygiene

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Beschreibung der Leistung

Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu erwarten ist. Mit Inkrafttreten der der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.Mai 2011 zum 01. November 2011 ist für Legionellen ein technischer Maßnahmewert eingeführt worden. Unternehmer und sonstige Inhaber einer Hausinstallation, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, haben Großanlagen zur Trinkwassererwärmung beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen. Weitere Informationen s. Link (Trinkwasser Hamburg).

 

Informationen

Zu Beachten

Die Einrichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage ist gemäß § 13 Abs. 5 TrinkwV anzuzeigen. Weitere Informationen Link Trinkwasser Hamburg.  Formular: Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung gemäß § 13 Abs. 5 TrinkwV (s.Link)

Gebühren

Gebührenerhebung nach Aufwand (§ 6 in Verbindung mit der Anlage Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz).

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.12.2024