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Unauffindbarkeitsbescheinigungen

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Beschreibung der Leistung

Die Unauffindbarkeitsbescheinigung wird zumeist von Anwälten zur Vorlage bei Gerichten benötigt. Inhalt: Die gesuchte Person ist unbekannt verzogen (unauffindbar). Der Begriff stammt aus den 50er Jahren. Er bezeichnete eine Gerichtsanforderung und hat sich danach eingebürgert. Offiziell ist die Unauffindbarkeitsbescheinigung eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG).


Zuständig ist der Standort für Einwohnerangelegenheiten, in dessen Zuständigkeitsbereich die gesuchte Person zuletzt gemeldet war.

 

Informationen

Voraussetzungen

Zur Vorlage bei Gericht.

Benötigte Unterlagen

  • Vor- und Zuname der gesuchten Person
  • Bisherige Anschrift oder das Geburtsdatum
  • evtl. Vollstreckungstitel in Kopie (bei erweiterter Auskunft)

Zu Beachten

Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch!

Fristen

Keine

Dauer

ca. 5 Minuten

Gebühren

Gebühr nach Bearbeitungsaufwand, mind. 16,50 EUR.

Rechtsgrundlage

§ 45 Bundesmeldegesetz (BMG), 45 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

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Letzte Aktualisierung: 06.09.2024