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Wohnberechtigungsbescheinigung beantragen

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Sie benötigen einen Wohnberechtigungschein? Bei der zuständigen Behörde können Sie ihn beantragen.

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Online-Service nutzen

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS).
Sie können einen Wohnberechtigungsschein (1. Förderweg und sonstige Förderwege, außer Dringlichkeitsschein) für Hamburg über den Online-Dienst "Wohnberechtigungsschein HH" beantragen.
Ihr Wohnberechtigungsschein ist nur für Hamburg gültig. Für einen Dringlichkeitsschein, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Bezirksamt in Verbindung.

 

Informationen

Voraussetzungen

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie volljährig sein. Wenn Sie noch nicht volljährig, aber über 16 Jahre alt sind, müssen Sie eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten beifügen.
Sie müssen bei Antragstellung über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen. Ein befristeter Aufenthaltstitel muss grundsätzlich noch mindestens 10 Monate gültig sein.
Sie müssen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Diese werden immer individuell berechnet. 

Um den Online-Dienst nutzen zu können, benötigen Sie ein Einfaches Servicekonto.

In folgenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Wohnungsabteilung, bevor Sie den Online-Dienst nutzen:
 

  • Unverheiratete Paare ohne Kinder,
  • Haushalte mit Vermögen, Immobilien oder Ähnlichem,
  • wenn Sie einen Dringlichkeitsschein beantragen möchten. Um einen Dringlichkeitsschein zu erhalten, müssen Sie mindestens seit 3 Jahren in Hamburg mit alleinigem beziehungsweise Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich:

  • Ausgefüllter Antrag                                                                                                    
  • für jede Person mit eigenem Einkommen eine Einkommenserklärung (z.B. über Bürgergeld, Gehaltsabrechnungen oder ähnliches),
  • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen,
  • eventuell Heiratsurkunde,
  • aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate,
  • je nach Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich (zum Beispiel ärztliche Atteste, Schwangerschaftsbescheinigung, Mietvertrag oder andere)

Bei Bedarf fordert die Behörde weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen an. Geben Sie dafür Ihre Telefonnummer auf dem Antrag an.

Zu Beachten

Wenn Sie nicht in Hamburg wohnen, aber eine Sozialwohnung in Hamburg suchen, können Sie den Wohnberechtigungsschein in einem der 7 Hamburger Bezirksämter beantragen.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein schriftlich.
Sie müssen den Antrag und die erforderlichen Unterlagen nicht  persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Sie können auch jemanden bevollmächtigen, der den Antrag persönlich für Sie bei der zuständigen Behörde abgibt.
Alternativ können Sie in Hamburg den Online-Dienst "Wohnberechtigungsschein HH" nutzen. Dazu erstellen Sie ein Einfaches Servicekonto oder melden sich in Ihrem bestehenden Servicekonto an. Folgen Sie den Aufforderungen des Online-Dienstes und geben Sie die erforderlichen Daten anhand der Eingabemaske ein. Prüfen Sie Ihre Eingaben und korrigieren Sie diese falls es erforderlich ist. Speichern Sie Ihre Eingaben ab. Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch. Senden Sie Ihren Antrag an die zuständige Behörde.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert Sie die Behörde auf, weitere Unterlagen oder Auskünfte zu geben. Bezahlen Sie die Verwaltungsgebühr. Die Behörde stellt Ihnen den Wohnberechtigungsschein aus. Sie bekommen den Wohnberechtigungsschein zugesandt.

Dauer

Aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens kommt es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen. Wir bitten um Ihr Verständnis und versichern Ihnen, dass wir bestrebt sind, Ihr Anliegen so schnell wie möglich zu bearbeiten. Vielen Dank für Ihre Geduld.

Gebühren

Je nach Einzelfall 9,00 - 20,00 EUR.

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides

Rechtsgrundlage

§ 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

https://www.gesetze-im-internet.de/wobindg/__5.html

 

§ 27 (1-5) Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/__27.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 04.10.2024