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Zweckentfremdung von Wohnraum, Anzeige und Genehmigung

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Beschreibung der Leistung

Wohnraum darf nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, z.B. Büros, Praxen, Ferienwohnung etc., sowie der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster.

Genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine genehmigungsfreie Zweckentfremdung innerhalb eines Zeitfensters von acht Wochen ist eine Nutzungsberechtigung über regulären Wohnraum (Hauptwohnung). Für Nebenwohnungen ist eine Genehmigung vom ersten Tag der zweckfremden Nutzung erforderlich.

Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb Hamburgs nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Benötigte Unterlagen

Antrag, Eigentumsnachweise, Nachweise über die Anerkennung eines öffentlichen oder privaten Interesses, bzw. Baugenehmigung über zusätzlich geschaffenen Wohnraum

Zu Beachten

Die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zur nicht dauerhaften Wohnnutzung ist ab einer Nutzungsdauer von mehr als 56 Tagen pro Jahr – wenn keine Genehmigung vorliegt – eine rechtswidrige Zweckentfremdung. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentumswohnungen und unabhängig davon, ob die Überlassung des Wohnraums gewerblich, zum „Selbstkostenpreis“ oder unentgeltlich erfolgt.

Werden Leerstände von über 4 Monaten oder gewerbliche Nutzungen von Wohnraum festgestellt, können diese zur Überprüfung gemeldet werden. Die Bezirksämter gehen den Hinweisen nach.

Fristen

Prüfung / Beratung durch die zuständige Behörde vor Aufnahme der zweckfremden Nutzung.

Verfahrensablauf

Vor Aufnahme einer zweckfremden Nutzung ist eine Prüfung und ggfls. Antragstellung bei und durch die zuständige Behörde erforderlich. Ggfls. muss als Voraussetzung für eine Genehmigung ein öffentliches oder privates Interesse oder die Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb der FHH nachgewiesen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Dauer

4-6 Wochen (sofern alle Unterlagen vorliegen).

Gebühren

212 EUR bis 5.065 EUR

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 04.10.2024