Beschreibung der Leistung
Wenn Sie Wohnräume anders als zum Wohnen nutzen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Wohnraum ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, das heißt es bedarf einer baurechtlichen Genehmigung für Wohnzwecke.
Dazu zählen:
- Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder Einfamilienhäuser
- Appartements, die Sie dauerhaft als Wohnraum nutzen
- Zimmer in Wohngemeinschaften
Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Sie die Wohnräume zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, zum Beispiel Büros, Praxen, Ferienwohnung oder für andere kurzfristige Überlassungen nutzen. Der Leerstand und der Abbruch von Wohnraum stellen ebenfalls eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.
In Hauptwohnungen gibt es genehmigungsfreie Zeitfenster für die kurzfristige Überlassung als Ferienwohnung. Eine genehmigungsfreie zweckfremde Wohnraumnutzung unterliegt einer Eintragungspflicht im Wohnraumschutzregister.
Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.