Voraussetzungen
- Sie möchten zum ersten Mal in einem Beruf arbeiten, bei dem Sie Lebensmittel herstellen, bearbeiten oder verkaufen und dabei direkt mit ihnen in Kontakt kommen.
- Es gibt keine Hinweise darauf, dass Sie an einer ansteckenden Krankheit wie Salmonellen oder Shigellose erkrankt sind.
- Die Belehrung findet höchstens 3 Monate vor dem Start Ihrer Tätigkeit statt. Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie mit der Tätigkeit beginnen.
- Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Sie eine volljährige Begleitperson zur Belehrung mitbringen, die einen Ausweis und eine Vollmacht vorlegt.
- Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, benötigen Sie außerdem eine schriftliche Erlaubnis Ihrer Erziehungsberechtigten.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz außerhalb von Hamburg haben, benötigen Sie einen schriftlichen Nachweis Ihres Arbeitgebers in Hamburg.
- Wenn die Belehrung für eine Person unter 16 Jahren erfolgen soll, benötigt die erziehungsberechtigte oder die bevollmächtigte Person ihren Personalausweis oder Reisepass sowie gegebenenfalls eine Vollmacht.
- Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, benötigen Sie eine Erlaubnis Ihrer Erziehungsberechtigten.
- Wenn Sie eine Gebührenbefreiung beantragen möchten, benötigen Sie Nachweise, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.
Zu Beachten
Das Bezirksamt Eimsbüttel ist für alle Bezirke in Hamburg zuständig.
Persönliches Erscheinen ist in jedem Fall erforderlich.
Ort der Belehrung: Holi-Kino, Schlankreye 69-73, 20144 Hamburg, Nähe U-Bahn Hoheluftbrücke.
Das Holi-Kino ist nicht barrierefrei.
Für Einzelpersonen besteht die Möglichkeit online einen Termin zur Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz zu buchen (siehe oben: Schaltfläche "Termin buchen").
Für Gruppenbuchungen ist die Kontaktaufnahme per E-Mail (siehe Kontaktdaten) erforderlich.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Belehrung durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen (keine Gebührenbefreiung). Sofern Sie dieses Angebot annehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der jeweiligen Arztpraxis (siehe Formulare und Downloads).
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Fristen
- Sie benötigen die Bescheinigung, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
- Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie mit der Tätigkeit beginnen.
- Beantragen Sie die Bescheinigung frühestens 3 Monate, bevor Sie mit der geplanten Tätigkeit beginnen.