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Umweltbundesamt

Anerkennung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen für die Prüfung von Emissionsberichten

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Beschreibung der Leistung

Der Emissionsbericht nach § 5 TEHG Absatz 1 muss vor seiner Abgabe von einer durch die zuständige Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle erfolgt auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer Anforderungen nach Satz 4 die Anforderungen nach Anhang 4 zu diesem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung werden auf Antrag1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen mit einer Zulassung nach dem Umweltauditgesetz, die für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind,bekannt gemacht.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Bitte vorab telefonisch erfragen.

Gebühren

Bitte telefonisch erfragen.

Adresse und Kontakt

Umweltbundesamt

Deutsche Emissionshandelsstelle

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Suchwörter: Sachverständige für die Prüfung von Emissionsberichten, Anerkennung Emissionsberichte, Anerkennung von Sachverständigen

Letzte Aktualisierung: 20.04.2025