Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

  • wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.



Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte und
  • Tierärztinnen und Tierärzte.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

  • über eine Erlaubnis verfügt oder
  • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,

dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

Benötigte Unterlagen

Übersenden Sie uns bitte eine formlose Veränderungsanzeige.

  • wenn eine andere Behörde die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Zu Beachten

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.



Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Fortführung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Stelle untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.

Fristen

Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
    • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder
    • ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Dauer

1 Stunde

Gebühren

Es fallen keine Kosten an

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 10.07.2026