Hamburg.deHamburg ServiceTätigkeiten mit Krankheitserregern, Anzeige...

Tätigkeiten mit Krankheitserregern, Anzeige vor Aufnahme

  •  

Informationen

Voraussetzungen

Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern dürfen Sie nur aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist.

Benötigte Unterlagen

Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern von einer anderen Behörde erteilt wurde, müssen Sie mit der Anzeige der Tätigkeit eine beglaubigte Abschrift dieser Erlaubnis vorlegen.

Die Anzeige muss enthalten:

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten,
  • Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen,
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde),

bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Zu Beachten

Wenn Sie eine Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen möchten, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird.
Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit diesen arbeiten möchten. Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.

Grundsätzlich benötigt jede Person, die mit Krankheitserregern arbeitet, eine Erlaubnis. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind u.U.

  • Ärzte und Ärztinnen
  • Zahnärzte und Zahnärztinnen
  • Tierärzte und Tierärztinnen

, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen

Jede wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten mit Krankheitserregern, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu vermuten ist, insbesondere weil

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder

die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung der Krankheitserreger nicht gegeben sind.

Fristen

Ausübungsanzeige: mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit.

Dauer

1 Stunde.

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlage

§ 49 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Anzeigepflichten.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Tätigkeiten mit Krankheitserregern, Anzeige Infektionsschutzgesetz, Anzeige von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Letzte Aktualisierung: 25.03.2025